Rz. 9

Nach Abs. 4 dürfen Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, diese nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihnen nach Abs. 1 befugt weitergegeben worden sind. Damit erstreckt sich das Gebot der Zweckbindung, bezogen auf den konkreten Einzelfall, auch auf jede weitere Datenverwendung durch Dritte. Die Anforderungen an das Zweckbindungsgebot sind im Hinblick auf die Besonderheit der Tätigkeit des Beistands, Amtspflegers oder Amtsvormunds i. S. d. betroffenen Kindes nicht zu überspannen (Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 27). Adressaten des Abs. 4 ("Personen und Stellen") sind alle Datenempfänger; als Dritte kommen dabei auch Privatpersonen und Gerichte in Betracht (Mörsberger, in: Wiesner, § 68 Rz. 28). Auch können Personen und Stellen innerhalb desselben Rechtsträgers Adressaten des Abs. 4 sein (Hauck/Rombach, § 68 Rz. 4).

 

Rz. 9a

Im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung der Begriffe des Sozialdatenschutzrechts wird hier "verwenden" durch die Standardbegriffe "speichern und nutzen" als Unterkategorien von "verarbeiten" ersetzt. Die Beschränkung auf diese beiden Unterkategorien erfolgt, da die Norm lediglich auf das "Behalten und Verwenden" der erlangten Daten durch die Normadressaten abzielt. Die Ersetzung von "weitergegeben" durch "übermittelt" erfolgt zur einheitlichen Gestaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Regelungen durch Angleichung an die in der Datenschutz-Grundverordnung verwendeten Begriffe. Eine datenschutzrechtliche Befugnisnorm zur Datenübermittlung wird damit nicht geschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine bereichsspezifische Regelung zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b und g der Datenschutz-Grundverordnung erfasst (BT-Drs. 19/4674 S. 400).

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