Rz. 1

Die mit dem SGB VIII in die Kinder- und Jugendhilfe eingefügte Norm ist durch das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229) und das Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 (BGBl. I S. 2846) überarbeitet worden. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) hat der Gesetzgeber die Begriffe der "Verarbeitung" und "Nutzung" durch den Begriff der "Verwendung" ersetzt und die Unterscheidung von Akten und sonstigen Datenträgern aufgegeben (vgl. § 61 Rz. 2). Des Weiteren ist mit dem KICK Abs. 3 um den Satz 3 erweitert worden. Damit hat nunmehr der Elternteil, der eine Beistandschaft beantragt hatte, während der Minderjährigkeit des jungen Menschen ein eigenes Recht auf Kenntnis der im Jugendamt gespeicherten Beistandsdaten (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/3676 S. 39). Die Vorschrift ist zum 1.10.2005 eingefügt worden und gilt seit der Neufassung des SGB VIII zum 1.1.2012 in der Fassung des BGBl. I S. 2022.

 

Rz. 1a

Durch Art. 129 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde mit Wirkung zum 26.11.2019 Abs. 1 Satz 1 geändert, Abs. 1 Satz 3 eingefügt sowie Abs. 2, 3 und 4 geändert.

 

Rz. 1b

Durch Art. 12 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) wurde Abs. 5 mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

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