Rz. 1

§ 61 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) seit dem 1.1.2023 in Kraft.

§ 61 hat kein Vorbild im Jugendwohlfahrtsgesetz. Änderungen ergaben sich seit der Einfügung in das Jugendhilferecht mit Inkrafttreten des SGB VIII durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 (BGBl. I S. 239) und das 2. SGB-ÄndG v. 13.6.1994 (BGBl. I S. 1229). Von dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 (BGBl. I S. 904 ff.) wurde die Vorschrift, wie auch die übrigen Datenschutzbestimmungen des SGB VIII, nicht erfasst. § 61 gilt seit dem 1.10.2005 i. d. F. des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) in der seit dem 1.1.2012 gültigen Fassung des SGB VIII (BGBl. I S. 2022).

 

Rz. 2

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz – KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) sind die Begriffe der "Verarbeitung und Nutzung" durch den Begriff der "Verwendung" ersetzt worden. Begründet wird dies unter Bezugnahme auf § 67 Abs. 7 SGB X damit, dass die Begriffe "Verarbeitung" und "Nutzung" in dem Begriff der "Verwendung" enthalten seien (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 38). Weiterhin ist mit dem KICK der bisherige Abs. 3 gestrichen worden. Dieser hatte für die Mitwirkung des Jugendamtes im Jugendstrafverfahren die Geltung der Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes angeordnet. Bezogen auf den Sozialdatenschutz in der freien Jugendhilfe hat der Gesetzgeber mit dem KICK zudem klargestellt, dass die Träger der freien Jugendhilfe begrifflich keine Sozialdaten i. S. d. § 67 Abs. 1 SGB X erheben, da sie nicht zu den in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Stellen gehören (vgl. BT-Drucks. 15/3676 S. 38). Dementsprechend wird in dem früheren Abs. 4, jetzt Abs. 3, nunmehr der Begriff der "personenbezogenen Daten" in Bezug genommen.

 

Rz. 3

Mit der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 (BGBl. I S. 3134) wurde § 61 Abs. 3 redaktionell angepasst und das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

 

Rz. 4

Durch Art. 129 Nr. 1 des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU (2. DSAnpUG-EU) v. 20.11.2019 (BGBl. I S. 1626) wurde § 61 mit Wirkung zum 26.6.2019 geändert und jeweils in den Abs. 1 bis 3 die Wörter "Erhebung und Verwendung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien BR-Drs. 430/18 S. 484 =BT-Drs. 19/4674 S. 397).

 

Rz. 4a

Durch Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) wurden mit Wirkung zum 1.1.2023 in Abs. 2 der Vorschrift die Wörter "Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund" durch die Wörter "Amtsvormund und Beistand" ersetzt (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BT-Drs. 20/1110 S. 15, 41 = BR-Drs. 84/22 S. 14, 46).

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