Rz. 34

Sind Sozialdaten unter Verletzung der Vorschriften über die Erhebung erlangt worden – bspw. bei einem Strafbefehl durch unmittelbare Anfrage bei der Staatsanwaltschaft –, setzt sich die Rechtswidrigkeit der Erhebung auf allen Ebenen der Verarbeitung (insbesondere Speicherung und Übermittlung) fort. Es besteht dann ein Anspruch des Betroffenen auf Löschung der unrechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten, die sich im Falle der Übermittlung dieser Daten an eine andere Stelle der öffentlichen Verwaltung und dortige Speicherung auch gegen diese richten kann. Dieser Löschungsanspruch kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden (Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13 Rz. 21).

 

Rz. 35

Verdeckte Ermittlungen durch einen sog. Sozialdetektiv sind grundsätzlich unzulässig (Thüringer OVG, Urteil v. 25.11.2010, 3 KO 527/08 Rz. 38 ff.).

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