Rz. 30

Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten nach Abs. 4 Satz 1 auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach dem SGB VIII notwendig ist. Damit findet gesetzlich auch die Konstellation Berücksichtigung, in der zwischen datenschutzrechtlich Betroffenem und Leistungsberechtigtem keine Personenidentität besteht. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Praxis oftmals Bedarf für die Erhebung von Daten eines Dritten, der nicht an dem Leistungsverhältnis beteiligt ist, besteht und hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung geschaffen.

 

Rz. 31

So können Daten abweichend vom Grundsatz der Ersterhebung bei der betroffenen Person des § 62 Abs. 2 nach § 62 Abs. 4 Satz 1 auch bei der Mutter als Leistungsberechtigter erhoben werden, wenn Daten zur Person des Vaters für die Entscheidung über die Geeignetheit der Hilfe erforderlich ist (DIJuF-Rechtsgutachten v. 25.7.2019, SN_2019_0577 Eh, JAmt 2019 S. 505); der Vater ist dann nach Abs. 2 Satz 2 zu unterrichten.

 

Rz. 32

Die Unterrichtungsverpflichtung aus Abs. 2 Satz 2 gilt auch gegenüber dem Betroffenen nach Abs. 4 (so auch Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 12). Abs. 4 Satz 1 bezieht sich auf leistungsbezogene Aufgaben. Hierzu ist ergänzend Art. 14 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) heranzuziehen.

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