Rz. 11

Nach Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift ist der Betroffene über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung vor der Datenerhebung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. Damit soll sichergestellt werden, dass der Betroffene Kenntnis darüber erlangt, aus welchem Grund die Daten erhoben werden sollen und vor allem was mit ihnen geschehen soll. Offenkundig, also für den Betroffenen ersichtlich oder einsichtig, können die Rechtsgrundlage und die Zweckbestimmungen etwa im Hinblick auf einen von ihm gestellten Antrag, einen bereits bestehenden Verfahrenszusammenhang oder einen sonstigen Zusammenhang mit einer jugendhilferechtlichen Aufgabe sein.

 

Rz. 12

Ergänzend zu Abs. 2 Satz 2 gilt § 82 SGB X i. V. m. Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EU) 2016/679 (die Vorgängervorschrift in § 67 a Abs. 3 SGB X ist insoweit in §§ 82, 82a SGB X und den einschlägigen Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung aufgegangen; vgl. auch bei: Rombach, in: Hauck/Noftz, SGB, 01/2020, Werkstand: 2023, § 62 SGB VIII, Rz. 9).

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