Rz. 24

Satz 1 regelt neben der Anwendung der Generalnorm des § 35 SGB I und der Datenschutzregeln der §§ 67 ff. SGB X auch, dass die nachfolgenden Vorschriften des Vierten Kapitels – Schutz von Sozialdaten – des SGB VIII Anwendung findet. Daraus ergibt sich der bereits oben beschriebene Anwendungsvorrang der jugendhilferechtlichen Sozialdatenschutzregelungen vor den übrigen Regelungen; also insbesondere den Regelungen über den allgemeinen Sozialdatenschutz nach §§ 67 ff. SGB X. Im Falle der Konkurrenz gehen im Rahmen ihres Anwendungsbereiches also die Bestimmungen der §§ 61 bis 68 SGB VIII vor, soweit hierin gegenüber den allgemeinen Regelungen einschränkende oder auch erweiternde Bestimmungen enthalten sind (Hess. VGH, Urteil v. 16.9.2014, 10 A 500/13 Rz. 23).

 

Rz. 25

Aus § 61 Abs. 1 Satz 1 fließt daher, dass es sich bei dem in § 65 geregelten besonderen Schutz von Sozialdaten in der persönlichen und erzieherischen Hilfe um eine der allgemeinen Regelung in § 69 SGB X vorgehende Spezialvorschrift handelt (Sächs. OVG, Beschluss v. 29.8.2013, 1 D 61/13 Rz. 4).

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