Rz. 6

Die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts ist seit dem 1.1.2005 nach den Vorschriften des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950) zu beurteilen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist. Das heißt, diese Regelungen gehen vor. Ebenso vorrangig sind die Vorschriften des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet v. 25.4.1951, BGBl. I S. 269) und des Assoziationsabkommens EWG/Türkei (BGBl. 1964 II S. 509).

 

Rz. 7

Der aufenthaltsrechtliche Status von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen ist im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) geregelt. Sie sind nach Maßgabe von § 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt, wenn:

  • sie sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
  • sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
  • sie, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen i. S. d. Art. 50 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
  • als Empfänger von Dienstleistungen,
  • nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
  • Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
  • Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Bestimmte unschädliche Unterbrechungstatbestände sind in § 2 Abs. 3 geregelt.

 

Rz. 8

Die Regelungen des FreizügG/EU gelten nach dessen § 12 auch für die Bürger der EWR-Staaten und deren Familienangehörige. Neben den EU-Staaten sind dies Island, Liechtenstein und Norwegen. Für Bürger der Beitrittsstaaten gelten gemäß § 13 FreizügG/EU die Regelungen der Beitrittsverträge von 2003 und 2005. Das FreizügG/EU gilt für sie nur dann uneingeschränkt, wenn die Bundesagentur für Arbeit ihnen nach § 284 SGB III eine Arbeitserlaubnis erteilt hat.

 

Rz. 9

Für die übrigen Ausländer werden die Aufenthaltstitel als Visum, Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis erteilt. Ein Visum kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für die Durchreise oder für Aufenthalte bis zu 3 Monaten als Schengen-Visum erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen erfüllt sind. Für längerfristige Aufenthalte ist ein nationales Visum erforderlich (§ 6 Abs. 4 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG zu den in Abschn. 3 bis 7 AufenthG genannten Zwecken (Studium, Beschäftigung, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Familiennachzug usw.) erteilt. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und wird unter den in § 9 Abs. 2 AufenthG genannten Voraussetzungen erteilt.

 

Rz. 10

An die Stelle der ausländerrechtlichen Duldung ist die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a AufenthG getreten. § 6 Abs. 2 hat jedoch die alte Diktion beibehalten. Die Abschiebung wird ausgesetzt, wenn gemäß § 60 AufenthG ein Abschiebungsverbot besteht oder wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe dies gebieten (§ 60a AufenthG). Gemäß § 55 AsylVfG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Bei den grundsätzlich ausreisepflichtigen Ausländern ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf das Gebiet des Landes oder auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt oder in bestimmten Fällen auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält (§ 61 AufenthG, § 56 Abs. 1 AsylVfG).

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