Rz. 5

Abs. 2 bezieht sich ausschließlich auf die Gewährung von Leistungen i. S. d. § 2 Abs. 2. Für die Erfüllung anderer Aufgaben i. S. d. § 2 Abs. 3 ist gemäß Abs. 2 Satz 2 auch bei Ausländern Abs. 1 maßgeblich. Ausländer ist gemäß § 2 Abs. 1 AufenthG jede Person, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Demnach ist Ausländer, wer weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt noch als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande v. 31.12.1937 Aufnahme gefunden hat (sog. Statusdeutsche) und auch nicht durch Abstammung oder durch Eheschließung bis zum 31.12.1953 den Status als Deutscher erworben hat.

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