Rz. 13
Abs. 5 enthält eine Übergangsregelung, nach der eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (also vor dem 1.1.2023) erteilte Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften als Anerkennung als Vormundschaftsverein fortgilt.
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