Rz. 5

Gemäß Abs. 2 hat das Jugendamt seinen Vorschlag zu begründen. Damit wird die Vorschlagspflicht des Jugendamtes weiter konkretisiert. Nach Nr. 1 hat das Jugendamt dem Familiengericht die getroffenen Maßnahmen darzulegen. Für das Gericht soll damit nachvollziehbar werden, welche Ermittlungen vorgenommen wurden, um den am besten geeigneten Vormund zu finden. Dabei wird dem Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds (§ 1779 Absatz 2 BGB) Rechnung getragen. Nach Nr. 2 hat das Jugendamt, wenn es einen Berufsvormund, einen Vereinsvormund oder das Jugendamt selbst als Vormund vorschlägt, dem Familiengericht darzulegen, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge