Rz. 12

Die Belehrung muss zur Möglichkeit der Ersetzung der Einwilligung erfolgen. Mithin ist dem Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll, zu erläutern, dass ein Verfahren zur Annahme des Kindes in Gang gesetzt wurde und dass beabsichtigt ist, seine dafür erforderliche Einwilligung zu ersetzen. Die Belehrung soll ihm ferner verdeutlichen, warum sein bisheriges Verhalten als Gleichgültigkeit gegenüber dem Kind ausgelegt wird und dass das Unterbleiben der Annahme zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für das Kind führen würde. Die Belehrung muss den Hinweis enthalten, dass das Familiengericht frühestens 3 Monate nach der Belehrung die Einwilligung ersetzen wird (§ 51 Abs. 1 Satz 2). Damit soll dem Elternteil die Chance eröffnet werden, sein Verhalten zu ändern und so die Ersetzung abzuwenden. Zugleich wird seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge getan. Die Belehrung ist an keine besondere Form gebunden, sie kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Da es um einen weitreichenden und irreversiblen Eingriff in die rechtliche Beziehung zu dem Kind geht, sollte i. d. R. ein persönliches Gespräch stattfinden (Eschelbach, in: BeckOGK, Stand: 1.6.2023, SGB VIII, § 51 Rz. 14). Falls ein solches Gespräch nicht zustande kommt, ist eine schriftliche Belehrung zu erteilen (Wiesner/Wapler/Wapler, 6. Aufl. 2022, SGB VIII, § 51 Rz. 25). Die Belehrung muss im Ersetzungsverfahren nachgewiesen werden. Daher sollte über die mündliche Belehrung ein Vermerk gefertigt werden, schriftlich sollte gegen Empfangsbekenntnis oder sonstigen Zustellungsnachweis belehrt werden.

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