Rz. 13

Der Belehrung bedarf es nicht, wenn

  • der Elternteil seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne seine neue Anschrift zu hinterlassen und
  • der Aufenthaltsort vom Jugendamt innerhalb von 3 Monaten trotz angemessener Nachforschungen nicht ermittelt werden kann.
  • wenn der zu belehrende Elternteil unmissverständlich erklärt, dass er auf die Belehrung verzichtet.

Ausgehend von Sinn und Zweck ist letztlich der Ort des tatsächlichen Aufenthalts maßgeblich, nicht die Anschrift, unter der der Elternteil gemeldet ist. Denn nur dann, wenn sein tatsächlicher Aufenthalt bekannt ist, kann die Belehrung durchgeführt werden. Angesichts der Tragweite der Ersetzung der Einwilligung und der nachfolgenden Adoption des Kindes (weitestgehender Eingriff in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 GG) sind die Nachforschungen des Jugendamtes nur dann angemessen, wenn alle zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dazu gehört die Befragung von Verwandten und früheren Nachbarn. Ferner sollte eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der letzten Meldeanschrift oder anderen von Verwandten oder Nachbarn benannten Aufenthaltsorten sowie eine Anfrage beim Bundeszentralregister gehalten werden. Ferner kommen Anfragen bei anderen Behörden in Betracht, soweit es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dort Erkenntnisse vorhanden sein könnten. Bei Übersiedlung des Elternteils in das Ausland kommt eine Anfrage bei der jeweiligen deutschen Auslandsvertretung in Betracht. Die Nachforschungen sind im familiengerichtlichen Verfahren nachzuweisen und daher zu dokumentieren. Das Jugendamt ist gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 3 und § 1748 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Datenerhebung berechtigt.

 

Rz. 14

Bleiben die Nachforschungen innerhalb von 3 Monaten ohne Erfolg, so bedarf es der Belehrung nicht. Die Frist beginnt mit dem ersten Tätigwerden des Jugendamtes, welches auf die Durchführung der Belehrung oder auf die Nachforschungen gerichtet ist (§ 51 Abs. 1 Satz 3). Die Frist endet frühestens 5 Monate nach der Geburt des Kindes (§ 51 Abs. 1 Satz 4). Damit sollen allzu frühe Adoptionen verhindert werden.

 

Rz. 14a

Die Belehrungspflicht entfällt auch dann, wenn der zu belehrende Elternteil nach schriftlicher Einladung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er nicht belehrt zu werden wünscht (BayObLG, Beschluss v. 25.11.1996, 1Z BR 47/96). Von der Belehrung wird ebenfalls abzusehen sein, wenn durch diese eine für Leib und Leben der Mutter gefährliche Situation ausgelöst wird, etwa wenn bei Bekanntwerden der Schwangerschaft bzw. Geburt massive körperliche oder psychische Gewalt oder sogar ein "Ehrenmord" zu befürchten ist (Reinhardt, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 51 Rz. 30).

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