Rz. 12

Positiv formuliert besteht das Wahlrecht dann uneingeschränkt, wenn zwischen dem öffentlichen und dem freien Träger eine der vorgenannten Vereinbarungen besteht. Die Rechtsnatur einer solchen Vereinbarung muss jedenfalls seit dem Inkrafttreten der §§ 78a bis 78g als die eines öffentlich-rechtlichen Vertrages nach Maßgabe der §§ 53ff. SGB X beurteilt werden. Diese Vorschriften enthalten spezifische Regelungen über den Inhalt (§ 78c), den Geltungszeitraum (§ 78d), die örtliche Zuständigkeit für deren Abschluss (§ 78e) sowie für Rahmenverträge der Spitzenverbände auf Landesebene (§ 78f) und die Einrichtung einer Schiedsstelle (§ 78g). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen ist gemäß § 53 Abs. 1 SGB X der Gegenstand der vertraglichen Regelung (Jansen, Sozialgesetzbuch für die Praxis, SGB X, Rz. 8). Die in § 78b Abs. 1 vorgegebenen Inhalte der Vereinbarungen dienen der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.1991, KZR 22/90 zur Rechtsnatur einer Pflegesatzvereinbarung).

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