0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 78c ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit dem 1.1.2012 in Kraft.

Die Vorschrift ist durch das 2. SGB XI-ÄndG v. 29.5.1998 (BGBl. I S. 1188) mit Wirkung zum 1.1.1999 neu eingefügt worden (eingefügt erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuss), vgl.: BT-Drs. 13/10330 S. 6 f., 18).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach dem Vorbild von § 93a BSHG (= § 75 SGB XII) enthält § 78c Rahmenvorgaben für den Inhalt der Leistungsvereinbarungen (Abs. 1) sowie der Entgeltvereinbarungen (Abs. 2). Auch der Grundsatz leistungsgerechter Entgelte wurde der Formulierung des § 93 Abs. 2 a. F. BSHG sowie § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI entnommen (BT-Drs. 13/10330 S. 18).

2 Rechtspraxis

2.1 Inhalt der Leistungsvereinbarung nach Abs. 1

2.1.1 Leistungsmerkmale Regelbeispiele nach Satz 1

 

Rz. 3

Satz 1 zählt auf, welche wesentlichen Merkmale die Leistungsvereinbarung enthalten muss. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung ("insbesondere"), sondern enthält einen nicht abschließenden Katalog an Regelbeispielen.

 

Rz. 4

Die ausdrücklich benannten Regelungsgegenstände bestimmen damit den Mindestinhalt der Leistungsvereinbarung nach § 78c Abs. 1 (vgl. stellv. BGH, Urteil v. 18.2.2021, III ZR 175/19 Rz. 24).

2.1.1.1 Qualitätsmanagement nach Nr. 1

 

Rz. 5

Nach Nr. 1 erhebt das Gesetz zunächst das Qualitätsmanagement zum Zentralen Leistungsmerkmal; Gegenstand der Leistungsvereinbarung sind danach Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots.

2.1.1.2 Personenkreis nach Nr. 2

 

Rz. 6

Mit der Angabe des in der Einrichtung zu betreuenden Personenkreises nach Nr. 2 ist nicht beabsichtigt, zu den früheren Sondereinrichtungen zurückzukehren oder die Leistungsberechtigten nach stigmatisierenden Kategorien ("Verwahrloste") einzuteilen (vgl. BT-Drs. 13/10330 S. 18). Vielmehr soll dadurch die Zielgruppe der Einrichtung näher nach Alter und Geschlecht bezeichnet werden.

2.1.1.3 Sächliche und personelle Ausstattung nach Nr. 3

 

Rz. 7

Die Leistungsvereinbarung muss nach Nr. 3 weiter beinhalten die sächliche und personelle Ausstattung der Einrichtung.

 

Rz. 8

Zur sächlichen Ausstattung gehören alle sächlichen Betriebsmittel der Einrichtung, also auch Mobiliar, Kommunikationseinrichtungen u. a.

 

Rz. 9

Die personelle Ausstattung einer Einrichtung mit qualifiziertem Fachpersonal ist eine wesentliche Voraussetzung für die Erbringung einer qualifizierten Arbeitsleistung. Gegenstand der Leistungsvereinbarung ist daher auch regelmäßig die jeweilige Qualifikation des Personals und auch die Relation von Personal und Klienten; dabei ergibt sich dieser Regelungsgegenstand nicht aus Nr. 3, sondern aus Nr. 4.

2.1.1.4 Qualifikation des Personals nach Nr. 4

 

Rz. 10

Während Nr. 3 ganz allgemein zum Leistungsmerkmal die sächliche und personelle Ausstattung macht, unterstreicht Nr. 4 die besondere Bedeutung der jeweiligen Qualifikation des Personals und macht diese ausdrücklich zum unverzichtbaren Inhalt der Leistungsvereinbarung.

2.1.1.5 Betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung nach Nr. 5

 

Rz. 11

Auch die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung sind regelmäßig zwingender Gegenstand Leistungsvereinbarung.

 

Rz. 12

Betriebsnotwendige Anlagen sind dabei alle Vermögensteile, die der Einrichtung nicht zur Weiterveräußerung, sondern zur dauernden Nutzung im Rahmen des Betriebszwecks dienen.

2.1.2 Verhandlungsspielraum und (Privat-)Automomie

 

Rz. 13

Durch die Beschreibung eines offenen nicht abgeschlossenen Tatbestands möglicher Leistungsmerkmale wird zwar der Inhalt der Leistungsvereinbarung umrissen, letztlich ist die Regelung aber auch Ausdruck der Privatautonomie, da die Vertragspartner auch weitere – namentlich nicht genannte – Vertragsgegenstände vereinbaren können. Damit trägt das Gesetz dem Verhandlungsspielraum der Vertragspartner Rechnung. Aufgrund der Autonomie der Einrichtungsträger (§ 3) haben diese grundsätzlich die Definitionsprärogative über pädagogische Inhalte, Methoden sowie Arbeitsformen und damit den Leistungsinhalt, der Gegenstand der Vereinbarung wird.

2.1.3 Allgemeine Einschränkung der Autonomie

 

Rz. 14

Eine wesentliche Einschränkung der Autonomie folgt zunächst aus der durch § 78c Abs. 1 i. V. m. § 78b Abs. 1 erzwungenen Transparenz. Denn das Aufschlüsselungsgebot des § 78c Abs. 1 hat im Zusammenwirken mit dem Differenzierungsgebot des § 78b Abs. 1 zur Folge, dass eine kostenstellengenaue Zuordnung möglich und eine Quersubventionierung zwischen einzelnen Leistungsarten verhindert wird. Eine Mischkalkulation ist danach nur innerhalb einzelner Leistungskomplexe zulässig. Auch wenn im Gegensatz zur Sozialhilfe im SGB VIII darauf verzichtet wurde, ausdrücklich nach Grund- und Maßnahmepauschalen zu unterscheiden, ist es daher geboten, das Gesamtentgelt in einrichtungsbezogene Entgelte für die Grundleistungen (Unterbringung, Versorgung, Grundbetreuung) und Entgelte für individuelle Zusatzleistungen (z. B. Therapien) aufzuteilen. Mit Rücksicht auf Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 ist zudem eine präzise Bezifferung erforderlich, in welcher Höhe Investitionskosten in die jeweilige Entgeltposition eingeflossen sind.

 

Rz. 15

Daraus ergibt sich folgende, für jede einzelne Leistung vorzunehmende Aufteilung:

  • Zum einen Entgeltanteile für Erziehung und Betreuung und Verpflegung. Sie sind zu errechnen aus den gesamten angesetzten Brutto-Personalaufwendungen, den Kosten für verbrauchte Sachgüter, den Kosten für...

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