Rz. 5

Verschiedene Formen der Zusammenarbeit zwischen öffentlicher und freier Jugendhilfe sind in einzelnen Vorschriften des SGB VIII ausdrücklich vorgesehen. Grundlegend ist die in § 71 normierte Zusammenarbeit im Jugendhilfeausschuss und im Landesjugendhilfeausschuss. Diese Gremien befassen sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe in Bezug auf die Erörterung bestimmter Problemlagen, die Jugendhilfeplanung und die Förderung der freien Jugendhilfe; sie haben innerhalb bestimmter Grenzen ein Beschlussrecht. In Bezug auf bestimmte zu fördernde Maßnahmen sollen gemäß § 78 die Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe in Arbeitsgemeinschaften zusammenarbeiten. Als weitere Formen der Zusammenarbeit sind in § 76 die Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung der in § 42f., §§ 50 bis 52a und § 53 Abs. 2 bis 4 genannten "anderen Aufgaben", die Übertragung solcher Aufgaben zur Ausführung und in § 77 Kostenvereinbarungen vorgesehen. §§ 78a bis 78g erlauben Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung. Die sehr offen formulierten Vorschriften über die Leistungen der Jugendhilfe im ersten Abschnitt des zweiten Kapitels (§§ 11 bis 15) machen deutlich, dass das Gesetz über die gesetzlich geregelten Formen und Tatbestände der Zusammenarbeit hinaus weitere gesetzlich nicht konkretisierte Formen und Felder der Zusammenarbeit voraussetzt. Sie können deshalb gesetzlich nicht näher konkretisiert werden, weil sich ihr Inhalt und Umfang aus der jeweiligen konkreten Situation ergibt. Abstrakt lässt sich lediglich sagen, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei allen Maßnahmen, die sich auf das Verhältnis zur freien Jugendhilfe auswirken können, die freien Träger zu beteiligen hat (Papenheim, in: LPK-SGB VIII, § 4 Rz. 7).

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