0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 37 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Der Gesetzgeber hat die Vorschrift mehrfach geändert.

Durch das 1. SGB VIII-ÄndG v. 16.2.1993 ergänzte der Gesetzgeber in Abs. 1 Satz 1 den Hinweis auf die Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4. Abs. 2 Satz 1 wurde ebenfalls um den Hinweis auf die Eingliederungshilfe ergänzt. In dieser Fassung war die Vorschrift in Kraft v. 1.4.1993 bis 31.12.1995. Eine weitere Änderung erfolgte durch das SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) i. d. F. v. 19.6.2001. Hierbei wurde lediglich Abs. 1 Satz 1 redaktionell geändert und dem neu gefassten § 35 a angepasst – aus § 35a Abs. 1 Satz 2, Nr. 3 und 4 wurde § 35 a Abs. 2, Nr. 3 und 4. Mit der neuen Fassung hat der Gesetzgeber die alte Fassung des § 37 i. d. F. v. 19.6.2001, gültig ab 1.7.2001, gültig bis 31.12.2006, unverändert übernommen.

Mit Art. 2 Nr. 9 Buchst. a und b des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975) ist die Vorschrift zum 1.1.2012 inhaltlich erheblich überarbeitet worden (vgl. Bekanntmachung im BGBl. I 2012 S. 2022). Abs. 2 Satz 1 konkretisiert nun den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung unter anderem auf die Zeit während der Dauer des Pflegeverhältnisses, ursprünglich regelte Abs. 2 Satz 1 diesen Anspruch auf die Dauer der Pflege. In Abs. 2 Satz 2 stellt der Gesetzgeber im Interesse der anspruchsberechtigten Pflegeperson eine ortsnahe Beratung und Unterstützung sicher für den Fall, dass das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe lebt. Diesen Anspruch ergänzt Abs. 2 Satz 3 mit einer Kostenerstattungsregelung, mit der klargestellt ist, dass der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten erstattungspflichtig ist, wenn die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. Außerdem wurde Abs. 2a neu eingefügt. Damit wurden die Dokumentationspflichten im Hilfeplan erweitert. Im Übrigen ist die Vorschrift lediglich redaktionell überarbeitet worden.

Vollständig neu gestaltet wurde § 37 dann durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) mit Wirkung zum 10.6.2021. Die pauschale Neuregelung erfolgt insoweit durch Art. 1 Nr. 30 durch den die §§ 37 und 38 a. F. durch die neuen §§ 37 bis 38 ersetzt wurden (vgl. zu den Gesetzesmaterialien: BR-Drs. 5/21 S. 85 f. = BT-Drs. 19/26107 S. 88 f.; der Gesetzesvorschlag bliebt durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert; vgl. BT-Drs. 19/28870 S. 36).

 

Rz. 2

 
Hinweis

Aufgrund der umfassenden Änderungen des § 37 durch das KJSG v. 3.6.2021 mit Wirkung zum 10.6.2021 werden die Altkommentierungen hier noch weitergeführt und als solche gekennzeichnet ("alte Rechtslage") soweit Regelungen in § 37 a. F. nicht in den §§ 37a ff. aufgegangen sind; das gilt für § 37 Abs. 2 a. F., der in § 37a aufgegangen ist und für § 37 Abs. 3 a. F., der in § 37b Abs. 3 aufgegangen ist.

1 Allgemeines

1.1 Struktur der Regelung nach der Neufassung durch das KJSG vom 3.6.2021

 

Rz. 3

Die Änderung im Einzelnen zu § 37 hat der Gesetzgeber wie folgt gestaltet. Der Gesetzgeber hat zunächst den Titel geändert in "Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie" (statt wie bisher: "Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie").

 

Rz. 4

Abs. 1 ist neu gestaltet worden. Das in Abs. 1 Satz 1 geregelte Gebot der Zusammenarbeit ist gestrichen worden, an dessen Stelle ist ein Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Eltern getreten. Die in Abs. 1 Satz 2 geregelte Rückkehroption ist unverändert geblieben. Die in Abs. 1 Satz 3 ursprünglich vorgesehene Förderungsverpflichtung ist ersatzlos gestrichen worden. Die Regelung über die auf Dauer angelegte Lebensperspektive – ursprünglich geregelt in Abs. 1 Satz 4 – ist in Satz 3 aufgegangen; von der Zielrichtung ist die Regelung inhaltlich unverändert geblieben. Als Mittel wurde aber nunmehr auf die Eltern und deren Beratung und Unterstützung abgestellt, statt wie bisher ganz allgemein auf die beteiligten Personen.

 

Rz. 5

Abs. 2 in seiner bisherigen Form ist aufgehoben worden; die Vorschrift regelte bisher den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung; diese Regelung ist in § 37a aufgegangen. An dessen Stelle ist in Abs. 2 Satz 1 eine Förderverpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Zusammenarbeit zwischen den Erziehungspersonen und den Eltern getreten. Abs. 2 Satz 2 verpflichtete den Jugendhilfeträger bei diesem Förderungsgebot der Zusammenarbeit den Anspruch der Eltern auf Beratung und Unterstützung mit dem Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach

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