0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 37a ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) seit 10.6.2021 in Kraft.

Durch die pauschale Neuregelung durch Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein neuer § 37a in das SGB VIII eingeführt, dessen Regelungen allerdings nicht neu sind, sondern insoweit § 37 Abs. 2 a. F. entsprechen (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89). Die Vorschrift ist durch die Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) unverändert geblieben (BT-Drs. 19/28870 S. 37).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Vorgängervorschrift ist § 37 Abs. 2 in seiner bis zum 9.6.2021 geltenden Fassung, der von seiner Struktur und dem Inhalt weitgehend identisch ist mit § 37a (BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89); lediglich § 37 Abs. 2 Satz 1 HS 2 wurde in einen eigenständigen Satz 2 des § 37a überführt.

 

Rz. 3

Die Struktur der Vorschrift: Satz 1 erfasst ganz allgemein den Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung. Der Anspruch korrespondiert mit dem Anspruch der Eltern auf Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 1 Satz 1. Satz 2 stellt den Verzicht auf die Anspruchsvoraussetzungen der Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe auf und lässt auch die Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 nicht zur Anspruchsvoraussetzung für den Anspruch auf Beratung und Unterstützung werden. Satz 3 stellt die ortsnahe Beratung und Unterstützung sicher. Satz 4 regelt einen Kostenerstattungsanspruch, einschließlich der Verwaltungskosten bei Amtshilfe. Satz 5 schließlich gibt den Anspruch auf Beratung und Unterstützung grundsätzlich auch bei Zusammenschlüsse von Pflegepersonen.

 

Rz. 4

Der Sinn der Regelung korrespondiert mit dem Sinn und Zweck des Anspruchs der Eltern auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind nach § 37 Abs. 1 und zielt – in einer ersten Phase eines vertretbaren Zeitraums nach § 37 Abs. 1 Satz 2 – auf die Rückkehr des Kindes oder des Jugendlichen in seine Herkunftsfamilie ab. In einer zweiten Phase, wenn sich eine solche Rückkehroption zerschlagen hat, tritt an diese Stelle die Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive. Dabei unterstreicht § 37 Abs. 2 Satz 2 die besondere Bedeutung der Beratung und Unterstützung gerade auch der Pflegeperson durch das Abstimmungsgebot zwischen Pflegefamilienberatung nach § 37a und Elternberatung nach § 37 Abs. 1 (vgl. insoweit auch die Komm. zu § 37).

 

Rz. 5

Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach Satz 1

 

Rz. 6

Der Pflegeperson steht nach Satz 1 ein eigener, selbständig einklagbarer Anspruch auf Beratungs- und Unterstützungsleistung durch den Jugendhilfeträger zu (zum Beratungs- und Unterstützungsanspruch vgl. auch DIJuF-Rechtsgutachten v. 22.5.2012, J 4.150 LS, JAmt 2012 S. 251; Wiesner, § 37 SGB VIII, Rz. 34; Münder, § 37 SGB VIII, Rz. 20). Mit dem Anspruch der Pflegepersonen korrespondiert hingegen keine Verpflichtung zu deren Nutzung (DIJuF-Rechtsgutachten v. 13.11.2015, J 4.510 LS, JAmt 2016 S. 74).

 

Rz. 7

Anspruchsinhaber ist die Pflegeperson i. S. d. Legaldefinition des § 44 Abs. 1. Ein eigenständiger Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nach § 37a Satz 1 steht daher allein den Pflegeeltern zu (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.9.2021, 12 B 1207/21). Ein eigenständiger Anspruch des Pflegekindes besteht nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, a. a. O., Rz. 12 unter Bezugnahme auf OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 8.5.2018, 12 A 1434/16, mit dem Hinweis, dass der Anspruch der Pflegeperson nach § 37a Satz 1 zu unterscheiden ist von den Beratungs- und Unterstützungsansprüchen, die in Anwendung der §§ 27, 33 Satz 2 im Rahmen der Vollzeitpflege bestehen können). Auch ohne formale Anerkennung haben die Pflegepersonen nach § 37a Satz 2 einen Beratungsanspruch gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (zutreffend: Köckeritz, ZKJ 2022 S. 325).

 

Rz. 8

Zeitlich begrenzt ist der Anspruch auf die Zeit während der Dauer des Pflegeverhältnisses. Mit dem Bezug auf das Pflegeverhältnis und der Abkehr vom Begriff der Pflege ist klar gestellt, dass es nicht auf die "faktische" Durchführung der Pflege ankommt, sondern der Anspruch schon mit rechtlichem Beginn des Pflegeverhältnisses begründet wird. Dies führt zur zeitlichen Vorverlagerung des Anspruchs; der Anspruch setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 bereits "vor" der Aufnahme des Kindes im Haushalt an; die Aufnahme ist daher keine An...

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