Rz. 14

Durch das Gesetz zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 ein eigenständiger Anspruch der Eltern begründet. Die Vorschrift begründet insoweit einen Rechtsanspruch der Eltern im Sinne eines subjektiven Rechts auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zum Kind; die Verankerung eines Rechtsanspruchs der Eltern auf Beratung und Unterstützung entspricht auch dem klaren Votum des Expertengremiums "Dialogforum Pflegekinderhilfe" (vgl. wesentliche fachliche Positionen des Dialogforums Pflegekinderhilfe, Oktober 2018, S. 8; BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89; vgl. auch VG Würzburg, Urteil v. 7.4.2022, W 3 K 20.1834, Rz. 59). Allerdings bietet § 37 Abs. 1 Satz 1 n. F. keine geeignete Anspruchsgrundlage für einen bloßen Ersatz von Aufwendungen anlässlich von Umgangskontakten ohne pädagogischen Hintergrund; Geldleistungen, die möglicherweise aufgrund der finanziellen Bedürftigkeit der Eltern, nicht aber aus Gründen der Förderung des Erfolgs der Jugendhilfemaßnahme erforderlich sind, können auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 daher nicht gewährt werden (VG Würzburg, Urteil v. 7.4.2022, W 3 K 20.1834, Rz. 61 f.).

 

Rz. 15

Anspruchsberechtigt sind insoweit die (leiblichen) Eltern. Der Anspruch wird dabei den Eltern eingeräumt, unabhängig davon, ob sie sorgeberechtigt sind (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89).

 

Rz. 15a

Anspruchsinhalt ist (1) Beratung und (2) Unterstützung sowie (3) Förderung der Beziehung der Eltern zu ihrem Kind.

 

Rz. 16

Inhalt und Ziel richtet sich am Sinn der Reglung aus; Beratung und Unterstützung sind in dieser ersten Phase – während des vertretbaren Zeitraums i. S. d. Satz 2 – daher determiniert; innerhalb dieses Zeitraums muss intensiv darauf hingearbeitet werden, dass die Eltern ihr Kind wieder bei sich aufnehmen und selbst erziehen können (vgl. auch: BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89). Die Beratung und Unterstützung dient daher zunächst der Rückkehr des Kindes in die Herkunftsfamilie; Vorrang der Herkunftsfamilie. Dazu dient flankierend namentlich auch die Pflicht zur Förderung der Beziehung der Eltern zu ihrem Kind. Diesem Aspekt kommt eine Schlüsselfunktion zu. Wie bereits in dem noch bis zum 9.6.2021 geltenden Gebot der Zusammenarbeit mit den leiblichen Eltern kann die auf die Förderung der Beziehung angelegte Unterstützung insbesondere in der Durchführung von Besuchs-/Umgangskontakten bestehen. Dies ist ein wichtiges Element, um der Entfremdung des Kindes oder Jugendlichen von seiner Herkunftsfamilie zu unterbinden. Dies dient daher der Vermeidung von Loyalitätskonflikten seitens der Kinder und zielt damit auf Förderung der Wirksamkeit der Hilfe insgesamt ab.

 

Rz. 17

Sinn der Regelung ist es, die in Satz 2 beschriebene Rückkehroption möglich zu machen. Die Fremdunterbringung des Kindes oder Jugendlichen steht im Widerspruch zu dem Ziel, durch Beratung und Unterstützung der Herkunftsfamilie darauf hinzuwirken, dass sie das Kind wieder selbst erziehen kann. Diesem Widerspruch begegnet der durch das KJSG eingefügte Anspruch der Eltern, der diesen einen umfassenden Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind einräumt, wenn das Kind in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung untergebracht wird (vgl. auch BR-Drs. 5/21 S. 86 = BT-Drs. 19/26107 S. 89). Beratung und Unterstützung der Eltern sind daher das Mittel zur erfolgreichen Umsetzung einer Rückkehroption innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums.

 

Rz. 18

Funktion der Regelung ist die Stärkung des Elternrechts, das aus Art. 6 GG fließt.

 

Rz. 19

Der sachliche Anwendungsbereich – wie bereits in der alten noch bis zum 9.6.2021 gültigen Regelung – bezieht sich auf die Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4.

 

Rz. 20

Die zeitliche Grenze des Anspruchs auf Beratung und Unterstützung mit dem Ziel Rückkehr setzt insoweit Satz 3, der die Pflicht zur Erarbeitung einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive aufgibt, wenn eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines vertretbaren Zeitraums i. S. v. Satz 2 nicht erreichbar ist (zum Begriff des vertretbaren Zeitraums vgl. Komm. zu Satz 2).

 

Rz. 21

Die insoweit ebenfalls notwendige Unterstützung der Pflegeeltern ist durch das KJSG ab dem 10.6.2021 in § 37a geregelt.

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