Rz. 34

Das Angebot der Heimerziehung als Lebensform für längere Zeit (Nr. 3, HS 1) wurde durch das 1. SGB VIII-ÄndG (BGBl. I S. 239; vgl. auch BT-Drs. 12/2866 S. 3) ausdrücklich in die Vorschrift aufgenommen, nachdem ursprünglich sogar der Begriff "Heimerziehung" vermieden wurde (vgl. Rz. 1). Die bis dahin geregelten alternativen Ziele der Heimerziehung gingen davon aus, dass diese Hilfeform immer nur kurzfristig, nämlich entweder im Hinblick auf die Rückkehr des Kindes oder Jugendlichen in die Familie, die Erziehung in einer anderen Familie oder die Verselbständigung des Jugendlichen in Betracht kamen. Nicht selten lebten (und leben) jedoch Kinder und Jugendliche auf längere Zeit in Heimen oder sonstigen betreuten Wohnformen, da die vorher genannten Alternativen für sie nicht in Betracht kommen (so ausdrücklich die gesetzgeberische Intention, BT-Drs. 12/2866 S. 17); bei einer Heimunterbringung kann daher von einem "zweiten Zuhause" gesprochen werden. Damit hat der Gesetzgeber die Heimerziehung als eigenständige Lebensform gestärkt, was zum einen den inzwischen verbesserten Erziehungsbedingungen in den Heimen, zum anderen aber auch den tatsächlichen Verhältnissen geschuldet war, denn nicht selten kommen bei Kindern und Jugendlichen weder eine Rückführung in die Herkunftsfamilie noch eine Vermittlung in eine andere Familie in Betracht. Damit hat auch der Gesetzgeber die Zielsetzung der längerfristigen Heimunterbringung auch als "ultima ratio" angesehen, die grundsätzlich nachrangig gegenüber den Zielen in Nr. 1 und 2 ist. Das heißt, dass auch die Vorbereitung zur Erziehung in einer anderen Familie letztlich fehlgeschlagen sein muss bzw. eine solche Zielsetzung von Anfang an nicht erfolgversprechend ist. Nach § 41 Abs. 2 kommt eine Hilfe nach § 34 auch für junge Volljährige in Betracht (vgl. zu Definition § 7 Abs. 1 Nr. 3), wodurch das Ziel der zunehmenden Verselbständigung im Rahmen einer Jugendhilfemaßnahme auch für über 18-Jährige zugänglich wird. Auch eine längerfristige Hilfe zur Erziehung im Heim, wie sie nunmehr in Nr. 3 geregelt ist, entbindet nicht von der Verpflichtung, den Hilfeplan in regelmäßigen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob die Fortführung der Hilfe weiterhin geeignet und notwendig ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2).

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