Rz. 37

Wie bei den weiteren Hilfearten nach §§ 28 ff. auch sind Hilfeempfänger Kinder und Jugendliche. Eine konkrete Altersgrenze ergibt sich aus § 33 nicht. Gemäß der Begriffsdefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 bestehen keine Altersgrenzen. Kind ist wer noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) und Jugendlicher ist, wer 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Eine Altersgrenze ergibt sich aus § 33 grundsätzlich nicht, da der Gesetzgeber nicht, wie § 29, die Hilfeempfänger auf ältere Kinder beschränkt hat.

 

Rz. 38

Sofern in der Literatur in der Altersgrenze ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Heimunterbringung nach § 34 gesehen wird, die Abgrenzung der beiden Hilfearten unter anderem am Alter der Adressaten festgemacht und bei jüngere Kinder etwa bis zum Alter von 10 Jahren vornehmlich die Vollzeitpflege in Betracht gezogen, während bei älteren Kindern und Jugendlichen die Unterbringung in einem Heim präferiert wird (vgl. stellv. bei Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 33 Rz. 29), ist dem nicht zu folgen. Eine starre Altersgrenze widerspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (diese Auffassung vertritt letztlich auch Nellissen, a. a. O., Rz. 29). Eine Fremdunterbringung ist immer letztes Mittel (ultima ratio); hierbei stellt die Heimunterbringung gegenüber der Vollzeitpflege den intensiveren Eingriff dar. Insoweit ist auf die Bindungsentwicklung von Kindern besondere Rücksicht zu nehmen. In Pflegefamilien wird den Bedürfnissen Kindern und Jugendlichen nach einer dauerhaften und gleichbleibende Bezugsperson in einem familiären Umfeld im Regelfall deutlich besser gerecht als bei einer Heimunterbringung. Es ist daher immer eine Frage des Einzelfalls, ob und in welchem Alter noch eine Vollzeitpflege das geeignetere Mittel gegenüber der Heimunterbringung nach § 34 darstellt.

 

Rz. 39

Zur insoweit mitunter schwierigen Abgrenzung zwischen Heimerziehung nach § 34 und Vollzeitpflege nach § 33 vgl. die Komm. zu § 34 im Abschnitt Abgrenzung – Heimerziehung und Vollzeitpflege.

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