0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 29 ist derzeit i. d. F. der Bekanntmachung v. 11.9.2012 (BGBl. I S. 2022) seit 1.1.2012 in Kraft. Erziehungskurse wurden bereits früher im Rahmen der Jugendhilfe angeboten, auch zur modellhaften Erprobung einer spezifischen gruppenorientierten Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Ausdrücklich geregelt war diese jedoch im JWG nicht. Es musste auf allgemeine Regelungen zurückgegriffen werden, etwa § 5 Abs. 1 Nr. 8 JWG. Wegen der inzwischen allgemein anerkannten Erfolge wurde die soziale Gruppenarbeit mit dieser Vorschrift als eigenständige Hilfeart ausgestaltet. Eingefügt wurde § 29 durch das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) und damit begründet, dass nach modellhaften Erprobungen von Erziehungskursen der fördernde Einfluss solcher erzieherisch gestalteter Gruppenarbeit auf die Entwicklung junger Menschen als gesichert gilt (vgl. zu dieser gesetzgeberischen Erwägung auch im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz — KJHG) BT-Drs. 11/5948 S. 70). Es erfolgten dann diverse Neubekanntmachungen, die die Vorschrift aber unverändert ließen, so durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 3.5.1993 ab 1.4.1993 (BGBl. I S. 637), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 15.3.1996 ab 1.1.1996 (BGBl. I S. 477), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.1998 ab 1.7.1998 (BGBl. I S. 3546), durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 14.12.2006 ab 1.1.2007 (BGBl. I S. 3134) und eben zuletzt durch die Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch v. 11.9.2012 ab 1.1.2012 (BGBl. I S. 2022).

 

Rz. 1a

Weitergehende zusammenfassende Hinweise zu den einzelnen Hilfearten finden sich unter www.betanet.de (zuletzt abgerufen am 31.3.2023), dem größten Portal für psychosoziale und sozialrechtliche Informationen im Gesundheitswesen. Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF), die regelmäßig in der Fachzeitschrift "Das Jugendamt (JAmt)" veröffentlicht werden, sind im Volltext auf der Webseite des DIJuF unter der Rubrik Publikationen, JAmt – Fachzeitschrift abrufbar (https://dijuf.de/veroeffentlichungen/jamt-fachzeitschrift, zuletzt abgerufen am 31.3.2023).

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Seit langem hat die soziale Gruppenarbeit besondere Bedeutung im Rahmen des Jugendstrafrechts erlangt. Formen sozialer Gruppenarbeit sind insbesondere als Auflagen und Weisungen im Rahmen der Jugendgerichtshilfe, also für straffällig gewordene Jugendliche, bekannt. Jugendrichter können die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs anordnen, vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 6 JGG. Inzwischen gilt als gesichert, dass eine erzieherisch gestaltete Gruppenarbeit einen grundsätzlich fördernden Einfluss hat. Dieser soll im Rahmen der Hilfe zur Erziehung auch nicht-delinquenten älteren Kindern und Jugendlichen zugutekommen, welche vergleichbare Entwicklungsdefizite haben (vgl. auch BT-Drs. 11/5948 S. 70). Grundsätzlich kann soziale Gruppenarbeit als sozialarbeiterische Methode in allen Bereichen der Jugendhilfe zum Einsatz kommen, muss also nicht auf den Bereich der Hilfen zur Erziehung beschränkt bleiben (vgl. auch 8. Jugendbericht, BT-Drs. 11/6576 S. 169).

2 Rechtspraxis

2.1 Anspruch auf soziale Gruppenarbeit nach Satz 1

 

Rz. 3

Satz 1 ordnet als weitere Hilfeart dem möglichen Leistungskatalog nach § 27 Abs. 2 Satz 1 die soziale Gruppenarbeit zu und ordnet an, dass die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit älteren Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen soll.

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen

 

Rz. 4

Die Grundvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 müssen erfüllt sein; insbesondere darf daher die Erziehung nicht gewährleistet sein. Wie bei allen anderen Hilfearten auch ist Kernvoraussetzung die Geeignetheit und Notwendigkeit der Maßnahme i. S. der in § 27 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen mit Doppelfunktion. Die Geeignetheit ist daher nicht nur allgemein, sondern im Hinblick auf die konkrete Form der Hilfe zu überprüfen (BVerwG, Entscheidung v. 9.12.2014, 5 C 32/13 Rz. 19; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 27 Rz. 54). Wie bei allen anderen Hilfearten auch besitzt der Jugendhilfeträger bei der Entscheidung darüber, welche Hilfeart im Einzelfall geeignet und notwendig ist, einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt verwaltungsgerichtlich überprüfbar ist (vgl. hierzu näher die Komm. zu § 27 im Abschnitt Hilfearten nach Abs. 2 – Beurteilungsspielraum). Die Soll-Formulierung in der Vorschrift bezeichnet die Aufgabenstellung der Sozialen Gruppenarbeit, nicht aber den Rechtscharakter der Leistung (Stähr, in: Hauck/Noftz, Stand: 08/2015, Werkstand: 2023, § 29 SGB VIII, Rz. 4). Liegen die Voraussetzungen der Grundnorm des § 27 vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die soziale Gruppenarbeit, wenn diese geeignet und notwendig ist, um die erzieherischen Defizite zu beseitigen (zutreffend Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2022, § 2...

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