Rz. 37

Stadt …

Der Oberbürgermeister

Vertragsentwurf

zwischen

der Stadt … – Jugendamt –, vertreten durch den Oberbürgermeister, 12345 Musterstadt, im Folgenden "Jugendamt" genannt

und

der Arbeiterwohlfahrt – Unterbezirk Musterstadt –, vertreten durch die/den Geschäftsführer(in), Frau/Herrn …, … (Anschrift), im Folgenden "Träger" genannt

über die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen der Sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) nach § 31 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) in der jeweils geltenden Fassung

§ 1 Rechtsgrundlage der SPFH (§ 31 SGB VIII)

"Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie."

Grundlage für die Ausgestaltung der SPFH ist die hilfeplanmäßige Aufarbeitung der jeweils bestehenden Problemlage i. S. d. § 36 SGB VIII.

§ 2 Aufgaben des Trägers

(1) Der Träger nimmt alle im Bereich der SPFH anfallenden Aufgaben, die in der als Anlage zu diesem Vertrag beigefügten Leistungsbeschreibung näher konkretisiert sind, im Zusammenwirken mit dem Jugendamt wahr. Die Leistungsbeschreibung ist damit Bestandteil dieses Vertrages.

(2) Die SPFH wird nur auf Antrag des/der Leistungsberechtigten (Hilfesuchende/r) nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Jugendamt vom Träger durchgeführt. Das Jugendamt teilt dem Träger hierzu sowohl die positiv beschiedenen Hilfefälle als auch den zunächst vorgesehenen bzw. bewilligten Hilfezeitraum schriftlich mit. Gleiches gilt im Übrigen für über den Erstbewilligungszeitraum hinausgehende Verlängerungsmaßnahmen.

(3) Im Zuge der Aufgabenerfüllung berät der Träger ausschließlich Musterstädter Familien in den ihm vom Jugendamt wie folgt zugewiesenen Stadtbezirken im Musterstädter Stadtgebiet:

  • Musterstadt – Nordost
  • Musterstadt – Südwest

(4) Für die Arbeit mit den Leistungsberechtigten erbringt der Träger jährlich insgesamt … Fachleistungsstunden (einschließlich Hilfeplangespräche, Aufnahme- und Abschlussgespräche). Etwaige berufsspezifische Minderzeiten, die mit einem Vom-Hundert-Satz in Höhe von 15 %. (… Stunden) je Fachkraft und 20 % (… Stunden) für die Leitungskraft, ausgehend von einem jährlichen Fachleistungsstundenkontingent i. H. v. … Stunden je Mitarbeiter, vom Träger in Ansatz gebracht werden können, sind bei der Berechnung der o. a. Fachleistungsstunden bereits berücksichtigt worden und können darüber hinaus nicht nochmals gesondert in Abzug gebracht werden.

(5) Bei Nichtauslastung verpflichtet sich der Träger, die noch zur Verfügung stehende Anzahl der Fachleistungsstunden bis zu der in Abs. 4 genannten Gesamthöhe in einem anderen, ihm nicht zugewiesenen Stadtbezirk im Stadtgebiet Musterstadt abzuleisten. Im Falle der vorzeitigen Auslastung des eigenen Fachleistungsstundenkontingents gestattet der Träger den Einsatz der SPFH eines anderen vom Jugendamt zugewiesenen Trägers in seinen in Abs. 3 aufgeführten Stadtbezirken.

(6) Der Träger verpflichtet sich, an dem durch das Jugendamt gesteuerten Hilfeplanverfahren i. S. d. § 36 SGB VIII mindestens zweimal jährlich auf Einladung des Jugendamtes hin teilzunehmen und während einer laufenden Betreuungsmaßnahme das Jugendamt unverzüglich schriftlich (im Akutfall vorab zusätzlich telefonisch) zu unterrichten, wenn Kindeswohlgefährdung oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung vermutet wird.

(7) Sollte eine im Rahmen der Hilfegewährung in Betreuung stehende Familie bei einem Hausbesuch nicht anzutreffen sein, teilt der Träger dem Jugendamt dies ebenfalls unverzüglich schriftlich oder telefonisch mit.

(8) Um einen einheitlichen Qualitätsstandard in der stadtgebietsbezogenen Betreuung aller Träger zu gewährleisten, ist ein regelmäßiger Informationsaustausch erforderlich. Hierzu finden auf rechtzeitige Einladung des Jugendamtes hin in vierteljährlichen Abständen gemeinsame Teamsitzungen statt, an denen jeweils zwei Vertreter der Vertragsparteien teilnehmen. Der Träger legt dem Jugendamt für die Planung der weiteren Arbeit einen Kurzbericht in Schriftform über die bisher geleistete Arbeit sowie Auslastung seines Stundenkontingents vor jeder anberaumten Teamsitzung vor. Darüber hinaus erstellt er einen schriftlichen Jahresbericht über die Fallzahl, das von ihm eingesetzte Personal und die abgeleisteten Fachleistungsstunden der unterschiedlichsten, in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Qualitätsstufen sowie über den erzielten Erfolg der eingeleiteten Maßnahme.

§ 3 Personaleinsatz

(1) Zur Durchführung der in § 2 dieses Vertrages genannten Aufgaben stellt der Träger folgendes Fachpersonal aus eigenem Personalbestand bereit:

1 Leitungskraft, Diplom-Sozialpädagogen(in)/Diplom-Sozialarbeiter(in), Entgeltgruppe … TVöD oder vergleichbar

2,5 Diplom-Sozialpädagogen(innen)/Diplom-Sozialarbeiter(innen), Entgeltgruppe … TVöD oder vergleichbar

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