0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift galt unverändert seit Inkrafttreten des SGB VIII: Ihre Grundstruktur entspricht der des § 1 JWG. Durch die Wortwahl wird die Wandlung vom ordnungs- und eingriffsrechtlich geprägten Gesetzeswerk des JWG zum Sozial-Leistungsgesetz deutlich. Durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1444) wurde mit Wirkung zum 10.6.2021 Abs. 1 geändert und in Abs. 3 Nr. 2 eingefügt. Die bisherigen Nr. 2 bis 4 werden zu Nr. 3 bis 5.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach der Gesetzesbegründung ist § 1 Leitnorm und Generalklausel. Absatz 1 normiert das Recht junger Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung. Absatz 2 übernimmt in 2 Sätzen die Regelung des Art. 6 Abs. 2 GG zum Erziehungsrecht der Eltern und zum Wächteramt des Staates. Damit wird die Bindung an die verfassungsrechtlichen Vorgaben betont. Zugleich normiert die Vorschrift den verfassungsrechtlich garantierten Erziehungsvorrang der Eltern. Absatz 3 benennt programmatisch Mittel, die dazu dienen, das in Abs. 1 formulierte Ziel zu erreichen. Dabei werden die Grundziele der Jugendhilfe beispielhaft aufgeführt. Sie stellen die Aufgaben bei der Förderung und Unterstützung des Wohls junger Menschen in den Vordergrund, während zuvor § 1 JWG auf die Eingriffsbefugnisse des Staates abstellte.

2 Rechtspraxis

2.1 Recht auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung

 

Rz. 3

Absatz 1 formuliert einen Programmsatz, was der Funktion der Vorschrift insgesamt als Leitnorm entspricht. Nach herrschender Meinung begründet der Programmsatz kein einklagbares subjektiv-öffentliches Recht der Eltern (Wiesner/Zarbock, S. 13). Dies geht mit der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5948 S. 48) konform, die darauf verweist, dass sich der Programmsatz nicht zu der für die Begründung eines subjektiven Rechts erforderlichen Konkretheit verdichtet. Im Übrigen weist Art. 6 GG das Erziehungsrecht den Eltern als die ihnen zuvörderst obliegende Aufgabe zu (vgl. BVerfG, Beschluss v. 7.5.1991, 1 BvL 32/88; Beschluss v. 1.3.2004, 1 BvR 738/01). Falls die Eltern ihrem Erziehungsrecht, welches zugleich eine Erziehungspflicht darstellt, nicht nachkommen, wird eine Garantenpflicht des Staates ausgelöst (vgl. dazu Rz. 8). Es wird auch kein Grundrecht des Kindes auf Erziehung normiert. Vielmehr statuiert der Programmsatz wechselseitige Rechte und Pflichten des Erziehenden und des zu Erziehenden. Erziehung als Aufgabe und Verpflichtung weist das Grundgesetz in Art. 7 GG (BVerfG, Beschluss v. 9.2.1989, 1 BvR 181/88; BVerfG, Beschluss v. 16.10.1977, 1 BvR 647/70).

2.1.1 Berechtigte

 

Rz. 4

Als Berechtigte sind junge Menschen genannt. Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 sind dies Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Der Gesetzgeber will deutlich machen, dass nicht nur die Minderjährigen Normadressaten sind. Das SGB VIII sieht allerdings nur ganz vereinzelt Leistungen für volljährige junge Menschen vor. Zu den Berechtigten gehören auch junge Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit innehaben. Der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt im Inland, soweit der Betreffende sich rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung im Inland aufhält, reicht gemäß § 6 Abs. 1 und 2 aus.

2.1.2 Förderung der Entwicklung

 

Rz. 5

Absatz 1 führt den Begriff der Förderung der Entwicklung ein. Dieser Begriff, der in einer Vielzahl einzelner Vorschriften des SGB VIII verwendet wird, macht deutlich, dass in erster Linie durch Hilfeangebote und Hilfeleistungen an die jungen Menschen und lediglich nachrangig durch staatliche Eingriffe das vom Gesetzgeber angestrebte Ziel erreicht werden soll. Schon hier wird der Paradigmenwechsel in der Jugendhilfe vom Eingriffsgesetz zum Leistungsgesetz deutlich. Präventiv orientierte Leistungsangebote treten in den Vordergrund, ordnungsrechtliche Eingriffe sind demgegenüber nachrangig und auf das für das Wohl der jungen Menschen unabwendbare Maß begrenzt. Ob und inwieweit die Förderung der Entwicklung über das hinausgeht, was die Erziehungswissenschaft unter dem Begriff der Erziehung versteht, ist fraglich. Jedenfalls wollte der Gesetzgeber in dem Programmsatz des Abs. 1 für jedermann deutlich herausstellen, dass über den Kernbereich der Erziehung hinaus auch die psychosoziale Entwicklung und auch die körperliche und seelische Gesundheit der jungen Menschen gefördert werden soll.

2.1.3 Erziehung

 

Rz. 6

Neben der Förderung der Entwicklung normiert Abs. 1 ein Recht auf Erziehung. Dieses Recht besteht jedoch primär nicht gegenüber dem Staat. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (dazu im Einzelnen Rz. 8). Demgemäß betont Abs. 2 den Vorrang des elterlichen Erziehungsrechts. Die Kinder- und Jugendhilfe hat daneben keinen eigenständigen Erziehungsauftrag (vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 1 Rz. 5). Sie leistet den Eltern und Erziehungsberechtigten Hilfe bei der Erziehung. Der Begriff der Erziehung ist äußerst vielschichtig. Er widersetzt sich einer allgemeingültigen Definition; viel...

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