Rz. 18

Ein Kostenbeitrag für die Erziehungsberatung kann bei Kindern, Jugendlichen, Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten nicht gefordert werden. Dies folgt aus der abschließenden und erschöpfenden Aufzählung des § 91 Abs. 1. Nur bei den dort genannten Leistungen ist ein Kostenbeitrag möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen der §§ 92 bis 94 vorliegen. Erziehungsberatung ist in dieser Vorschrift nicht benannt. Ein Kostenbeitrag ist daher nicht zulässig. Die Kostenbeitragsfreiheit soll bewusst den niedrigschwelligen Zugang dieser Hilfe ermöglichen und dadurch gerade einkommensschwache Bevölkerungsgruppen erreichen.

 

Rz. 18a

Durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a und b des Gesetzes zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe v. 21.12.2022 (BGBl. I S. 2824, Berichtigung in BGBl. 2023 I Nr. 19) wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 92 ein neuer Abs. 1 eingefügt, der seitdem vorsieht, dass Elternteile zu den Kosten der in § 91 Abs. 1 genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind. Der ehemalige Abs. 1 wurde in Abs. 1a umnummeriert und sieht seitdem vor, dass junge Volljährige allenfalls noch einkommensunabhängig herangezogen werden können. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Kostenheranziehung von jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie für ihre Ehegatten und Lebenspartner aufzuheben. Dadurch können die jungen Menschen und Leistungsberechtigten nach § 19 sowie ihre Ehegatten und Lebenspartner vollständig über das Einkommen, das sie erzielen, verfügen (zur Zielsetzung vgl. die Gesetzesmotive: BT-Drs. 20/3439 S. 2 = BR. Drs. 363/22 S. 2).

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