Rz. 20

Das in § 5 verankerte Wunsch- und Wahlrecht findet auch im Rahmen des Abs. 2 Anwendung. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist hiernach verpflichtet, den Leistungsberechtigten ihren Wünschen entsprechende Betreuungsformen zu vermitteln. Steht sowohl ein Platz in einer Einrichtung als auch in Tagespflege zur Verfügung, besteht ein Wahlrecht auch im Hinblick auf die Art der Hilfe (Meysen/Beckmann, Rz. 260). Weiterhin ist ein Wahlrecht im Hinblick auf religiöse oder weltanschauliche Ausrichtungen (vgl. Meysen/Beckmann, Rz. 263). Jedoch ist das Wunsch- und Wahlrecht auf verfügbare Plätze begrenzt und begründet keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.4.2016, 12 A 1262/14 Rz. 44; Beschluss v. 14.8.2013, 12 B 793/13 Rz. 10; Grube, in: Hauck/Noftz, § 24 Rz. 43; Meysen/Beckmann, Rz. 265; Wiesner/Kößler, S. 18). Diesem engeren Verständnis des Wunsch- und Wahlrechts wird entgegengehalten, dass Eltern, die sich selbst einen Platz gewählt hätten, weil das Jugendamt keinen Platz anbieten konnte, Kostenerstattung geltend machen könnten, womit ihnen im Ergebnis mehr Wahlfreiheit zustünde, als Eltern, deren Anspruch auf einen Kitaplatz die Kommune durch Zuweisung eines konkreten Platzes erfüllt habe (so Gerlach/Hinrichs, SRa 2013 S. 234, 238). Diese Überlegung kann jedoch zu keinem weiteren Verständnis des Wunsch- und Wahlrecht führen. Denn einem Aufwendungsersatzanspruch für selbstbeschaffte Leistungen (vergleiche dazu Rz. 41 f.) ist es immanent, dass Leistungsberechtigte sich aufgrund eines Systemversagens des Leistungsträgers zuvor selbst um eine Leistung bemüht haben. Zur Möglichkeit der "Neuausübung" des Wunsch- und Wahlrechts, z. B. bei Trennung der Eltern vgl. Schewe, NZFam 2015 S. 740).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge