Rz. 146

Die Träger der Jugendhilfe sollen bei der Herstellung von Umgangskontakten vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellungen leisten (§ 18 Abs. 3 Satz 4). Das ist insbesondere in den Fällen nötig, in denen die Eltern selbst weder einen im Kindesinteresse sinnvollen Ablauf des Umgangs garantieren können noch in der Lage sind, die Hilfe Dritter zu organisieren. Ziel ist es, die Beteiligten an eine eigenverantwortliche Gestaltung des Umgangs zum Wohl des Kindes heranzuführen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 30). Das Merkmal "Eignung" eines Falles für eine Hilfestellung durch das Jugendamt ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.4.2012, OVG 6 S 12.12; Kunkel, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2011, § 18 Rz. 23). Die Eignung eines Falles in diesem Sinne ist dann zu bejahen, wenn zu erwarten ist, dass die in Rede stehende Hilfestellung durch das Jugendamt für die beabsichtigte Maßnahme förderlich ist.

 

Rz. 146a

Die Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 4 umfasst auch die Aufgabe des begleiteten Umgangs und kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft bei begleiteten Umgangskontakten gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB vor dem Familiengericht zu erklären (OVG Saarbrücken, Beschluss v. 4.8.2014, 1 B 283/14). Aus der Leistungsverpflichtung auf Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts kann der begünstigte Elternteil ein subjektives Recht in Form einer "Sollvorschrift" ableiten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 27.6.2014, 12 B 579/14; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 18 Rz. 31 m. w. N.).

 

Rz. 147

Neben der freiwilligen Inanspruchnahme des Trägers der Jugendhilfe kann es zur Abwehr von Gefahren für das Wohl des Kindes (§ 1666 Abs. 1 BGB) in Konfliktfällen notwendig sein, einen Umgangspfleger zu bestellen, der den Umgang verwirklichen und begleiten soll (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.2.2007, 6 UF 37/06; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 16.7.2007, 9 UF 37/07; OLG Celle, Beschluss v. 21.1.2004, 18 UF 220/03; OLG Frankfurt, Beschluss v. 3.2.2004, 1 UF 284/00; OLG Nürnberg, Beschluss v. 25.1.2001, 10 WF 79/02). Zum Umgangspfleger kann auch das Jugendamt im Rahmen des § 18 Abs. 3 Satz 4 bestellt werden. Die Rechte eines Umgangspflegers ergeben sich abschließend aus § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB, so dass dieser nur berechtigt ist, für die Dauer des Umgangs die Herausgabe des Kindes zu verlangen und dessen Aufenthalt insoweit zu bestimmen. Infolge dessen stellt es eine ungenügende Sachentscheidung in Form einer verdeckten Teilentscheidung des Familiengerichts dar, wenn dieses nur einen Umgangspfleger bestellt, ohne den Umgang in zeitlicher Hinsicht auszugestalten (OLG Frankfurt, Beschluss v. 17.5.2013, 4 UF 45/13).

 

Rz. 148

Die Kosten, die für den Umgangsberechtigten mit den Umgangskontakten anfallen, können vom Träger der Jugendhilfe nicht gefordert werden (Strick, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 12; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 27). Die Vorschrift betrifft Beratungs- sowie Unterstützungsleistungen der zuständigen Behörde in Form der persönlichen Hilfe als Dienstleistung i. S. v. § 11 SGB I und nicht durch finanzielle Leistungen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 15.4.2015, OVG 6 M 135.14; Kunkel, in: Lehr- und Praxiskommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 18 Rz. 4; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, 5. Aufl. 2017, § 18 Rz. 12, 26, jeweils m. w. N.). Im Fall der Bedürftigkeit kann ein erwerbsfähiger Elternteil die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ggf. auch ergänzend als besonderen Bedarf im Rahmen eines anderweitig zu stellenden Antrags auf Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 6 SGB II geltend machen (BSG, Urteil v. 18.11.2014, B 4 AS 4/14 R m. w. N.).

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