Rz. 10

Der Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge steht Müttern und Vätern zu, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Hat für das Kind oder den Jugendlichen ein Vormund oder Pfleger zu sorgen, kann er zwar nicht nach § 18, aber nach § 53 Abs. 2 Beratung und Unterstützung für sich in Anspruch nehmen.

 

Rz. 11

Die erste Alternative des § 18 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall ("haben zu sorgen") stellt auf die rechtlichen Fälle alleiniger elterlicher Sorge ab. Die alleinige elterliche Sorge steht der nicht mit dem Vater verheirateten Mutter zu, die keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat (§ 1626a Abs. 2 BGB). Alleinige elterliche Sorge kann sich darüber hinaus aus familiengerichtlichen Entscheidungen nach §§ 1671 f. BGB (vgl. § 17 Rz. 42 ff.) sowie aufgrund von Tod (§ 1680 Abs. 1, Abs. 2 BGB), Geschäftsunfähigkeit (§ 1673 Abs. 1, § 1675, § 1678 BGB) oder Entzug der elterlichen Sorge eines Elternteils (§ 1666, § 1680 Abs. 3 BGB) ergeben (vgl. dazu § 17 Rz. 26). In allen Fällen der rechtlichen Alleinsorge kann sich der Elternteil an die Träger der Jugendhilfe wenden, selbst wenn der andere Elternteil mit ihm zusammenlebt und ihn unterstützt (Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 15 und 2). Denn rechtlich verantwortlich sowohl im Verhältnis zum Kind als auch in den Beziehungen nach außen ist allein der ausschließlich sorgeberechtigte Elternteil.

 

Rz. 12

Zusätzlich erfasst die 2. Alternative des § 18 Abs. 1 Nr. 1 1. Fall ("tatsächlich sorgen") die Elternteile, die faktisch allein verantwortlich sind, auch wenn formalrechtlich eine gemeinsame elterliche Sorge besteht (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 6; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 16). Dies betrifft auch den Fall, dass während der Trennung und der bevorstehenden Scheidung der Eltern der eine Elternteil sich nicht mehr an der Erziehung des Kindes beteiligt. In dieser Situation kommt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen den anderen Elternteil gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB in Betracht (Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 8. Aufl., § 18 Rz. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge