Rz. 4

§ 18 ist von mehreren Vorschriften abzugrenzen, die ähnliche und ergänzende Regelungen beinhalten:

Die Regelungen stehen im engen Zusammenhang mit dem Anspruch der Eltern nach § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, in Fragen der Partnerschaft beraten zu werden, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Wird die elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung im Wege der Beratung, der Entwicklung eines Sorgerechtskonzeptes oder gerichtlicher Entscheidung rechtlich geklärt, verbleiben gleichwohl Konfliktsituationen, die sich auf die Personensorge, die Abwicklung der Umgangskontakte und Unterhaltsleistungen auswirken. § 18 setzt deshalb das Beratungsangebot zur Lösung weitergehender Problemfelder fort (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 1).

 

Rz. 5

Die Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen berechtigt das Jugendamt nicht zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung des Kindes, der Mutter eines nichtehelichen Kindes oder eines jungen Volljährigen. Eine gesetzliche Vertretungsbefugnis kann dem Jugendamt nur für ein Kind oder einen Jugendlichen im Rahmen einer Beistandschaft nach § 55 eingeräumt werden (§ 1712, § 1716 Satz 2, § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1793 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

Rz. 6

Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ist elementar, dass der rechtliche Vater des Kindes feststeht (vgl. § 17 Rz. 22). Mit dem zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Beistandschaftsgesetz v. 4.12.1997 ist das Jugendamt aber nicht mehr mit der Geburt Amtspfleger des Kindes für den Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung (vgl. Rz. 2). Im Leistungskatalog des § 18 ist deshalb die Vaterschaftsfeststellung nicht mehr enthalten. Das Jugendamt hat aber nach § 52a Abs. 1 Satz 1 unmittelbar nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung anzubieten.

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