Rz. 1

§ 18 erhielt seine jetzige Fassung durch Art. 4 des Beistandsgesetzes v. 4.12.1997, Art. 13 des Kindschaftsrechtsreformgesetzes v. 16.12.1997 und Art. 4 Abs. 11 des Kindesunterhaltsgesetzes v. 6.4.1998 und Art. 1 Nr. 6 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes v. 8.9.2005.

 

Rz. 2

Nach dem bis zum 1.7.1998 geltenden § 18 Abs. 2 hatte die Mutter einen Rechtsanspruch darauf, vor der Geburt die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorzubereiten. Dies entsprach den Regelungen in § 1706 Nr. 1, § 1708, § 1709 BGB a. F. bis 30.6.1998. Danach wurde das Jugendamt Amtspfleger eines nichtehelichen Kindes mit dem Aufgabenkreis der Vaterschaftsfeststellung. Mit Wirkung zum 1.7.1998 ist das Rechtsinstitut der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft und § 18 entsprechend angepasst.

 

Rz. 2a

Mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) v. 8.9.2005 (BGBl. I S. 2729) wurde mit Wirkung zum 1.10.2005 der Anspruch auf Beratung und Unterstützung auf beide Elternteile ausgedehnt. Abs. 1 und 2 wurden neu gefasst. Mit dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern v. 16.4.2013 (BGBl. I S. 795) wurde mit Wirkung zum 19.5.2013 die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch Müttern und Vätern eingeräumt, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind. Mit dem Gesetz zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz – KJVVG) v. 29.8.2013 (BGBl. I S. 3464) wurde mit Wirkung zum 1.1.2014 die Pflicht zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen auf das Umgangsrecht mit weiteren Bezugspersonen und auf den leiblichen, nicht rechtlichen Vater ausgedehnt.

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