Rz. 128

§ 1685 Abs. 2 BGB ist durch Gesetz v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 598) neu gefasst worden. Anlass war die Entscheidung des BVerfG v. 9.4.2003 (1 BvR 1493/96 und 1724/01). Das BVerfG stellte fest, dass § 1685 BGB insoweit nicht mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar war, als er in den Kreis der Umgangsberechtigten den rein biologischen Vater auch dann nicht einbezog, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung bestand.

Entsprechend den Vorgaben des BVerfG hat der Gesetzgeber § 1685 Abs. 2 BGB neu gestaltet. Nunmehr hat jede enge Bezugsperson des Kindes, wenn diese für das Kind Verantwortung getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) ein Umgangsrecht, wenn es dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist im Regelfall anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (§ 1685 Abs. 2 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der biologische Vater nur eine vorübergehende Beziehung mit lediglich sporadischen Kontakten hatte (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.9.2003, 8 UF 14/03; OLG Celle, Beschluss v. 26.7.2004, 10 UF 147/04).

Für die Beurteilung des Kindeswohls gelten die bereits dargelegten Grundsätze (vgl. Rz. 127).

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