Verfahrensgang

AG Rheinberg (Beschluss vom 10.12.2002; Aktenzeichen 9 F 32/02)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Rheinberg vom 10.12.2002 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsgegner, die am 25.9.2000 geheiratet haben, sind die Eltern des am 8.5.2000 geborenen Kindes M.-L.B. Bereits vor Eheschließung hatte der Antragsgegner durch Urkunde des Standesamtes Sonsbeck vom 17.3.2000 die Vaterschaft des zu erwartenden Kindes anerkannt; die Antragsgegnerin hat in der gleichen Urkunde der Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Der Antragsteller, der im Jahre 1999 eine vorübergehende – auch intime – Beziehung zur Antragsgegnerin hatte, macht geltend, dass er der leibliche Vater des Kindes sei. Er hat am 29.4.2003 ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgeben. Die Zustimmung der Antragsgegnerin dazu wurde nicht erteilt.

Der Antragsteller hat vor dem AG Rheinberg erfolglos die Feststellung begehrt, dass er der Kindesvater und der Antragsgegner nicht der Vater sei. Die gegen das klageabweisende Urteil des AG Rheinberg vom 10.12.2002 eingelegte Berufung wurde vom OLG Düsseldorf durch Urt. v. 24.6.2003 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.6.2003 – II – 1 UF 69/03) zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller die Festsetzung seines Umgangsrechtes als leiblicher Vater mit dem Kind. Das AG hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Umgangsrechtsantrag weiter. Er regt zudem nunmehr im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.2003 (BVerfG v. 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 ff.) die Aussetzung des Verfahrens bis zu einer gesetzlichen Neuregelung an und beantragt für den Zeitraum der Aussetzung und bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Regelung seines Umgangsrechts im Wege der einstweiligen Anordnung.

Die Antragsgegner beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und des Antrags auf einstweilige Anordnung.

II. Die – zulässige – Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Ein Umgangsrecht aus § 1684 BGB steht dem Antragsteller nicht zu; gem. §§ 1592 ff. BGB ist nicht er, sondern der Antragsgegner der väterliche Elternteil (vgl. dazu BVerfG v. 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 [824]).

Nach der genannten Entscheidung des BVerfG (BVerfG v. 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 [824 f.]) ist auch ein Umgangsrecht aus § 1685 BGB nicht gegeben, da diese Vorschrift nicht dahingehend auszulegen ist, dass auch der biologische Vater von den in dieser Norm genannten Personenkreisen erfasst wird.

Soweit das BVerfG § 1685 BGB für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 GG erklärt und den Gesetzgeber zur Schaffung einer verfassungsmäßigen Rechtslage bis zum 30.4.2004 aufgefordert hat, ist dies für den vorliegenden Fall ohne Relevanz. Es kann dabei dahinstehen, ob der Antragsteller, wie zwischen den Parteien umstritten, tatsächlich der leibliche Vater des Kindes M.-L. ist; dies kann für die folgenden Erwägungen unterstellt werden. Das BVerfG hat § 1685 BGB insoweit für unvereinbar mit Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz erklärt, als die Vorschrift in den Kreis der Umgangsberechtigten den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann nicht mit einbezieht, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat (BVerfG v. 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 [824]).

Vom Vorliegen einer – früheren oder jetzigen – sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind kann jedoch auch nach dem – teilweise bestrittenen – Vorbringen des Antragstellers nicht annähernd ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller die Antragsgegnerin und das bei dieser befindliche Kind anlässlich des Geburtsaufenthalts im Krankenhaus im Mai 2000 und danach vereinzelt zu Hause bis etwa August 2000 besucht haben mag, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass bei solchen eher sporadischen und einzelnen Kontakten eine familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem neugeborenen Kind entstanden ist; dagegen spricht i.Ü. auch, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers sodann bis zum 27.9.2002 keine direkten Kontakte zwischen ihm und dem Kind stattfanden. Es ist auch nicht erkennbar, dass 9 weitere persönliche Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind, die zwischen dem 27.9.2002 und dem 8.1.2003 stattfanden – nach dem Vorbringen der Antragsgegner teilweise eigenmächtig und ohne deren Zustimmung – zu einer sozial-familiären Beziehung geführt haben. Das BVerfG hat seine Vorstellungen vom Begriff der „sozialen Beziehung” an anderer Stelle der genannten Entscheidung (BVerfG v. 9.4.2003, FamRZ 2003, 816 [822]) dahingehend präzisiert, dass diese darauf beruht, dass der leibliche Vater zumindest eine Zeit lang tatsächlich Verantwortung für das Kind getragen hat; diese Voraussetzung ist bei 9 vereinzelten persönlichen Kontakten über einen Zeitraum von ca. 3 Monaten (27.9.2002 bis 8.1.2003) zweifelsfrei nicht gegeben. Sonstige Anhaltspunkte für des Bestehen einer persönlichen Bez...

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