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Großeltern und Geschwistern steht ein Umgangsrecht zu, wenn dies dem Kindeswohl dient (§ 1685 Abs. 1 BGB). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn das Kind zu Großeltern und Geschwistern Bindungen hat, deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich sind (§ 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB). Bestanden daher vor einer Trennung der Eltern intensive Kontakte zu Großeltern, ist deren Umgangsrecht entsprechend großzügig zu gestalten (OLG Hamm, Beschluss v. 24.9.2000, 1 UF 72/02). Kontakten mit den Großeltern steht deren Zugehörigkeit zu einer Sekte grundsätzlich nicht entgegen (OLG München, Beschluss v. 6.4.2006).

Im Einzelfall wird es zusätzlich notwendig sein, eine Gesamtschau aller Umgangsberechtigten vorzunehmen, um eine Auslastung der Freizeit des Kindes mit Umgangskontakten zu einem Elternteil, 4 Großelternteilen, Geschwistern und ggf. weiteren Personen nach § 1685 Abs. 2 BGB zu vermeiden (vgl. dazu BVerfG, Beschluss v. 24.7.2006, 1 BvR 971/03, wo Umgangskontakte mit dem in einer Pflegefamilie lebenden Kind zwischen Vater, Mutter, Großeltern und einer Tante zu koordinieren waren). Vorrang vor anderen Bezugspersonen haben grundsätzlich die Eltern (BVerfG, Beschluss v. 24.7.2006, 1 BvR 971/03).

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