Rz. 126

Dem Kind steht nach § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil zu. Dieses Recht dient dem Bedürfnis des Kindes, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können (BT-Drs. 13/8511 S. 74). Auf dieser Grundlage hat das Kind selbst dann einen familiengerichtlich zu regelnden Anspruch auf Umgang mit einem Elternteil, der sich weigert, einen Kontakt herzustellen. Das bloße Interesse daran, in einer neuen Beziehung nicht gestört zu werden, ist unbeachtlich (vgl. Rz. 118; OLG Brandenburg, Beschluss v. 21.1.2004, 15 UF 223/00; OLG Celle, Beschluss v. 21.11.2000, 19 UF 253/00; Götz, in: Palandt, BGB, § 1684 Rz. 1; a. A. OLG Nürnberg, Beschluss v. 16.11.2006, 10 UF 638/06).

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