Rz. 106

§ 18 Abs. 3 gibt den Kindern und Jugendlichen einerseits sowie Eltern und anderen Umgangsberechtigten andererseits sowie schließlich den Personen, in deren Obhut sich das Kind oder der Jugendliche befindet, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Unter "Obhut" ist jede tatsächliche Betreuung des Kindes gemeint, insbesondere Pflegepersonen i. S. d. § 1632 Abs. 4 BGB (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 28; Tillmanns, in: Münchener-Kommentar, BGB, § 18 SGB VIII Rz. 10). Damit sind alle Personenkreise erfasst, die für eine im Interesse des Kindeswohls sinnvolle Umsetzung von Umgangskontakten verantwortlich sind (§§ 1684, 1685 BGB).

 

Rz. 107

Darüber hinaus soll der Träger der Jugendhilfe bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen (§ 1686 BGB), bei der Herstellung von Umgangskontakten oder bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermitteln und in geeigneten Fällen Hilfestellung leisten (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 3 und Satz 4 BGB). Maßnahmen zur Durchsetzung eines Umgangsrechts können nicht auf § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII gestützt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.4.2016, 12 B 209/16).

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