Rz. 64

Unterhalt für die Vergangenheit kann für den Elementarbedarf (vgl. Rz. 28) und den regelmäßigen Mehrbedarf (vgl. Rz. 31) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Es müssen vielmehr folgende Voraussetzung alternativ gegeben sein:

 

Rz. 65

 

Rz. 66

Für die Fälle des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht § 1613 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Härteregelung vor, um den Elternteil davor zu schützen, ohne Verschulden einen erheblichen Unterhaltsrückstand vollständig und sofort erfüllen zu müssen.

 

Rz. 67

Für den Sonderbedarf (vgl. Rz. 35) findet § 1613 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Es gilt vielmehr § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sonderbedarf kann danach für die Vergangenheit geltend gemacht werden; nach Ablauf eines Jahres aber nur, wenn der Elternteil in Verzug gesetzt (§ 286 BGB) oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO).

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