Rz. 64
Unterhalt für die Vergangenheit kann für den Elementarbedarf (vgl. Rz. 28) und den regelmäßigen Mehrbedarf (vgl. Rz. 31) grundsätzlich nicht geltend gemacht werden (§ 1613 Abs. 1 BGB). Es müssen vielmehr folgende Voraussetzung alternativ gegeben sein:
Rz. 65
- Der Unterhaltsschuldner wurde aufgefordert, über sein Vermögen und seine Einkünfte Auskunft zu erteilen (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB).
- Der Unterhaltsschuldner kommt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 2. Fall BGB). Die Voraussetzungen des Verzugs ergeben sich aus § 286 BGB. Erforderlich ist grundsätzlich eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Mahnung muss nicht periodisch wiederholt werden (Heinrichs, in: Palandt, BGB, § 286 Rz. 19).
- Der Unterhaltsanspruch wird rechtshängig (§ 1613 Abs. 1 Satz 1 3. Fall BGB i. V. m. §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO). Die Erhebung einer Stufenklage reicht aus (Heinrichs, in: Palandt, BGB, § 286 Rz. 21).
- Das Kind war aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, den Anspruch geltend zu machen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2a BGB). Dies betrifft nichteheliche Kinder bis zum wirksamen Anerkenntnis oder einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft (§§ 1594 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB).
- Das Kind war aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, nicht in der Lage, den Anspruch geltend zu machen (§ 1613 Abs. 2 Nr. 2b BGB). Dies betrifft Fälle, in denen der Elternteil sich im Ausland aufhält oder sein Aufenthalt unbekannt ist (Diederichsen, in: Palandt, BGB, § 1613 Rz. 25).
Rz. 66
Für die Fälle des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB sieht § 1613 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Härteregelung vor, um den Elternteil davor zu schützen, ohne Verschulden einen erheblichen Unterhaltsrückstand vollständig und sofort erfüllen zu müssen.
Rz. 67
Für den Sonderbedarf (vgl. Rz. 35) findet § 1613 Abs. 1 BGB keine Anwendung. Es gilt vielmehr § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sonderbedarf kann danach für die Vergangenheit geltend gemacht werden; nach Ablauf eines Jahres aber nur, wenn der Elternteil in Verzug gesetzt (§ 286 BGB) oder der Anspruch rechtshängig gemacht wurde (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1, 696 Abs. 3, 700 Abs. 2 ZPO).
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