Rz. 28

Der regelmäßige Bedarf (Elementarunterhalt) eines minderjährigen Kindes wird durch die – ggf. sich verändernde – Lebensstellung der Eltern geprägt (Brudermüller, in: Palandt, BGB, § 1610 Rz. 3). Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich daher einerseits nach den Bedürfnissen des Kindes außerhalb der tatsächlichen Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) und andererseits nach den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils. Mindestens kann das minderjährige Kind die in § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Beträge verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach der Höhe des steuerlichen Freibetrages (Kinderfreibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz EStG. Zurzeit sind das nach § 36 Nr. 4 EGZPO für die Altersstufe bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 279,00 EUR monatlich, bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 322,00 EUR monatlich und ab dem 13. Lebensjahr 365,00 EUR monatlich. Das so definierte Existenzminimum wird alle 2 Jahre neu ermittelt. Mit dieser Regelung entfallen die Regelbetrag-Verordnung und alle Ost-West-Unterschiede (Born, NJW 2008 S. 1, 4).

 

Rz. 29

Auf dieser Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (Rz. 170) in Zusammenarbeit der Oberlandesgerichte und des Familiengerichtstages entwickelt worden. Diese Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt Richtlinien dar, die monatliche Unterhaltssätze bezogen auf eine Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehegatten und 2 Kindern ausweist. Bei mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten kommt eine Verschiebung der Einkommensgruppe nach unten oder oben in Betracht. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen den sich aus § 1612a Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO ergebenden Mindestbeträgen.

 

Rz. 30

Die Richtsätze der Düsseldorfer Tabelle decken grundsätzlich den üblichen, elementaren Barbedarf eines Kindes insgesamt ab (BGH, Urteil v. 14.3.2007, XII ZR 158/04).

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