Rz. 7

Die Tätigkeit des Trägers der Jugendhilfe im Rahmen des § 18 ist erlaubte Rechtsberatung. Für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe folgt dies aus § 3 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz), da sie als Behörde im Rahmen der ihnen nach § 18 gesetzlich zugewiesenen Aufgaben tätig werden. Damit ist aber nicht die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung im Sinne einer Rechtsbesorgung verbunden. Es ist deshalb ausgeschlossen, das Jugendamt für die Rechtsbesorgung zu bevollmächtigen. Das Jugendamt darf als Vertreter nur auftreten, wenn es zum Beistand bestellt ist (vgl. Rz. 5; OLG Celle, Beschluss v. 12.5.2003, 19 WF 111/03; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 8; Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 18 Rz. 8; a. A. für die außergerichtliche Vertretung KG, Beschluss v. 2.8.2001, 16 UF 131/01).

 

Rz. 8

Die freien Träger der Jugendhilfe unterfallen zum einen nach § 5 RBerG (ab 1.7.2008 dürfte für die freien Träger wohl § 6 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz Anwendung finden) ebenfalls nicht der Erlaubnispflicht des Rechtsberatungsgesetzes, da die rechtliche Beratung untrennbar mit der Wahrnehmung einer im Vordergrund stehenden sozialen Aufgabe verbunden ist (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 17 Rz. 33). Zum anderen dürfte es aufgrund der Gleichsetzung der Träger der Öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe gerechtfertigt sein, § 3 Nr. 1 RBerG (ab 1.7.2008: § 8 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz) entsprechend anzuwenden (vgl. Fischer, in: Schellhorn u. a., SGB VIII, § 17 Rz. 9). Zum Beistand und damit zum außergerichtlichen und gerichtlichen Vertreter können die Träger freier Jugendhilfe aber nicht bestellt werden (§ 1712 BGB). Ebenso können sie nicht für die außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit bevollmächtigt werden (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 18 Rz. 8).

 

Rz. 9

Der durch § 18 gegebene Anspruch auf Rechtsberatung erfordert aufseiten der Beratungsstellen eine entsprechende juristische Bildung, deren Fehlen Grundlage von Amtshaftungsansprüchen (Art. 34 GG, § 839 BGB) sein kann (OLG Celle, Beschluss v. 16.8.1996, 16 W 40/95).

Entsprechend der engen Verknüpfung von rechtlichen Rahmenbedingungen und Beratungsleistung werden zu den nachfolgend erörterten einzelnen Bereichen der Beratung und Unterstützung die rechtlichen Rahmenbedingungen erörtert.

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