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§ 16 steht zu Beginn des Zweiten Abschnitts der "Förderung der Erziehung in der Familie", der den Verfassungsauftrag aus Art. 6 GG zum Schutz von Ehe und Familie mit umsetzt. Zu der Aufgabe, die Familie zu stärken, gehört auch die Förderung der Erziehungskompetenz.

Die Vorschrift gibt den Rahmen für ein Leistungsangebot mit dem Ziel vor, die Erziehungskompetenz der Erziehungsberechtigten zu verbessern. Präzisierungen der Angebote werden in den folgenden Regelungen des Abschnitts vorgenommen. Dabei haben die Angebote einen rein präventiven Charakter, setzen also nicht konkrete Erziehungsprobleme in der Familie voraus.

Durch den Landesvorbehalt in Abs. 3 bleibt den Ländern die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen vorbehalten. Einige Länder haben ihre Gesetzgebungskompetenz durch den Erlass entsprechender Vorschriften wahrgenommen, vgl. §§ 20 bis 24 AG KJHG Berlin, §§ 28 bis 30 BremKGFöd, § 17 AGHJHK Rheinland-Pfalz, §§ 29 bis 31 JuFöG Schleswig-Holstein.

Die in § 16 vorgesehenen Erziehungsmaßnahmen sind den sozialhilferechtlichen Beratungsangeboten in Teilen ähnlich, vgl. § 14 SGB I, § 11 SGB XII.

Es handelt sich bei ihnen gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 um Aufgaben der Jugendhilfe.

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