0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch Art. 1 des Gesetzes v. 11.12.1975 (BGBl. I S. 3015) mit Wirkung zum 1.1.1976 eingeführt. Sie wurde durch Art. 2 Nr. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) v. 26.6.1990 (BGBl. I S. 1163) mit Wirkung zum 1.1.1991 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 4 wurde neu gefasst durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1088) mit Wirkung zum 1.8.1996.

1 Allgemeines

1.1 Leistungen und andere Aufgaben

 

Rz. 1a

In Abs. 1 führt die Vorschrift im Überblick Angebote und Hilfen der Kinder- und Jugendhilfe auf. In § 2 Abs. 1 SGB VIII werden diese im Einzelnen aufgeführt und auf es wird auf die speziellen Vorschriften des SGB VIII verwiesen. Die ebenfalls zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zählenden anderen Aufgaben erwähnt Abs. 1 nicht. Sie haben keine Sozialleistungen zum Gegenstand.

1.2 Rechtsanspruch – Teilhabeanspruch

 

Rz. 2

Angebote und Hilfen sind Sozialleistungen i. S. d. § 11 Satz 1. Sie sind in unterschiedlichem Maße gesetzlich konkretisiert. Dementsprechend ist die Qualität der daraus resultierenden Ansprüche unterschiedlich zu beurteilen. Während die gesetzlich normierten Hilfen gemäß § 8 Satz 1 SGB I ein subjektiv-öffentliches Recht des Hilfebedürftigen begründen, ist dies bei den Angeboten anders. Der Gesetzgeber normiert hier eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, die der Konkretisierung bedarf. Dieser Verpflichtung steht kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers gegenüber. Die Verpflichtung des Trägers wird über die in § 79 Abs. 1 und 2 SGB VIII normierte Gesamtverantwortung und die Gewährleistungspflicht des Trägers verdichtet. Dem Bürger steht hinsichtlich der Förderangebote indes ein auf das Gleichheitsgrundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gestütztes einklagbares Teilhaberecht zu.

1.3 Vorrang und Nachrang der Kinder- und Jugendhilfe

 

Rz. 3

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VIII sind im Grundsatz die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber anderen Sozialleistungen sowie gegenüber anderen Verpflichtungen Dritter nachrangig. Gemäß § 10 Abs. 3 und 4 SGB VIII gehen jedoch Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und den Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII grundsätzlich vor. Dabei ist wiederum im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Leistung nach dem SGB VIII dem gleichen Zweck dient wie die Leistung nach dem SGB II oder dem SGB XII. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 und der §§ 14 bis 16 SGB XII sowie Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für geistig behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen gehen jedoch den Leistungen nach dem SGB VIII vor.

2 Rechtspraxis

2.1 Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und erzieherischer Jugendschutz

 

Rz. 4

Diese Begriffe umschreiben einen der Schwerpunkte der Kinder- und Jugendhilfe. Die Regelungen dazu sind im Ersten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII enthalten (§§ 11 bis 15). Die Jugendarbeit beinhaltet Angebote zur Förderung der Entwicklung junger Menschen, die an ihre Interessen anknüpfen, von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden sollen, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen sollen (§ 11 Abs. 1 SGB VIII). Im Rahmen der Jugendsozialarbeit sollen jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern (§ 13 Abs. 1 SGB VIII). Maßnahmen des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen, und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen, und ferner Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen (§ 14 Abs. 2 SGB VIII).

2.2 Förderung der Erziehung in der Familie

 

Rz. 5

Dieser zweite Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe ist im Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII normiert (§§ 16 bis 21) und enthält ein ganzes Bündel von Beratungs- und Betreuungsangeboten. Diese sind wiederum an Kinder und Jugendliche ebenso wie an Mütter und Väter sowie an sonstige Personensorgeberechtigte gerichtet. Damit soll der in Art. 6 GG statuierte Schutz von Ehe und Familie umgesetzt werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehungskompetenz der Erziehungsberechtigten (§ 16 SGB VIII) gehören ebenso dazu wie Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII), der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII), gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder (§ 19 SGB VIII), der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Abwesenheit der Erziehungsberechtigten (§ 20 SGB VIII) und der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht infolge häufigen Ortswechsels der Personensorgeberechtigten (§ 21 SGB VIII).

2.3 Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

 

Rz. 6

Der dritte Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe i...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge