Rz. 5

Die in Nr. 1 und 2 angegebenen Straftaten können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Hinsichtlich der Freiheitsstrafe ist das Höchstmaß von bis zu einem Jahr angegeben. Ein Mindestmaß der Freiheitsstrafe ist nicht angegeben. Es gelten deshalb ergänzend die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Danach ist das Mindestmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe ein Monat (§ 38 Abs. 2 StGB). Bemessen wird eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr gemäß § 39 StGB nach vollen Wochen und Monaten.

 

Rz. 6

Auch hinsichtlich der Geldstrafe gelten die Bestimmungen des StGB (§§ 40ff. StGB). Die Geldstrafe wird danach in sog. Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens 5 und höchstens 360 volle Tagessätze. Unter Berücksichtigung der persönlichen und – bekannten oder geschätzten – wirtschaftlichen Verhältnisse (Nettoeinkommen) des Täters setzt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes auf mindestens einen EUR und höchstens 5.000,00 EUR fest (§ 40 Abs. 2, 3 StGB).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge