Rz. 15

Unter mehreren Rentenberechtigten wird die Rente nach dem pro-rata-temporis-Prinzip, d. h. entsprechend der Dauer der jeweiligen Ehezeit aufgeteilt. Ob der zuvor der Hinterbliebenen zustehende Unterhalt niedriger oder höher gelegen hat ist unerheblich. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungskonform (BSG, Urteil v. 12.11.1980, 1 RA 95/79, BSGE 51 S. 1, SozR 2200 § 1268 Nr. 18; BVerfG, Urteil v. 10.1.1984, 1 BvR 55/81, BVerfGE 66 S. 66, NJW 1984 S. 1949). Die Höchstbetragsregelung nach § 70 ist zu beachten. Fällt eine Rente weg (z. B. durch Tod, Wiederheirat), so ändert sich die Aufteilung entsprechend. Ruhende Rentenansprüche sind nicht einzubeziehen (BSG, Urteil v. 26.5.1971, 5 RJ 154/70, BSGE 33 S. 7, FamRZ 1971 S. 527). Eine Rentenabfindung führt hingegen zur Änderung der Aufteilung (BSG, Urteil v. 27.4.1982, 1 RA 71/80, BSGE 53 S. 235, SozR 2200 § 1241 Nr. 21). Insgesamt wird stets (höchstens) eine volle Rente ausgezahlt.

 

Rz. 16

Jede/r Berechtigte erhält den Bruchteil der Rente nach § 65, der ihr/ihm zusteht (der kleinen bzw. großen Witwenrente). Danach kann es sein, dass insgesamt weniger als eine volle große Witwenrente zur Auszahlung kommt. Etwaige Härten hat der Gesetzgeber in Kauf genommen (BSG, Urteil v. 11.3.1969, 4 RJ 153/68, BSGE 29 S. 169, SozR Nr. 14 zu § 1268 RVO). Sie müssen ggf. durch andere Sozialleistungen ausgeglichen werden.

 

Rz. 17

Berechtigte können die Witwe bzw. der Witwer (§ 65) sowie (ggf. mehrere) frühere Ehegatten (Abs. 1) sein. Bei wirksamer polygamer Ehe können auch mehrere Witwen anspruchsberechtigt sein.

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