Rz. 8

Der Unterhaltsanspruch kann eine gesetzliche (Unterhaltsrecht des BGB oder auch ausländisches Unterhaltsrecht) oder eine vertragliche Grundlage (Unterhaltsvertrag) haben. Die familiengerichtliche Entscheidung über das Bestehen des Unterhaltsanspruchs hat grundsätzlich Tatbestandswirkung; sowohl der Unfallversicherungsträger als auch die Sozialgerichte sind daran gebunden. Dies gilt auch dann, wenn ein Unterhaltsprozess zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits anhängig war, das Urteil aber erst danach erging (BSG, Urteil v. 24.6.1987, 5a RKn 2/86, BSGE 62 S. 50, MDR 1988 S. 82). Ein vollstreckbarer Unterhaltstitel i. S. d. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist ebenfalls bindend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versicherte durch Änderungsklage nach § 323 ZPO oder durch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO den Unterhaltstitel hätte beseitigen können. Ein klageabweisendes Urteil im Unterhaltsprozess entfaltet hingegen keine Bindungswirkung (BSG, Urteil v. 5.2.1976, 11 RA 30/76, BSGE 41 S. 160, FamRZ 1976 S. 452; Urteil v. 26.8.1987, 11a RA 54/86, SozR 2200 § 1265 Nr. 86, ZfSH/SGB 1988 S. 138).

 

Rz. 9

Auch eine vertragliche Unterhaltsregelung kann Grundlage eines Unterhaltsanspruchs sein. Nachträgliche Änderungen in den wirtschaftlichen Gegebenheiten sind ggf. im Wege der Vertragsanpassung zu berücksichtigen. Diese kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss sich über solche Umstände geirrt haben, die für die Vertragsgestaltung essentiell waren, und wenn eine Anpassung des Vertragsinhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unter umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen geboten ist (vgl. BGH, Urteil v. 28.4.2005, III ZR 351/04, BGHZ 163 S. 42, NJW 2005 S. 2069; Urteil v. 28.2.2007, XII ZR 164/04, NJW 2007 S. 2848).

 

Rz. 10

Maßgeblich für die Betrachtung ist der Zeitpunkt des Todes des Versicherten. Es muss außer Betracht bleiben, ob der Versicherte kurz nach dem Todeszeitpunkt unterhaltspflichtig geworden wäre (BSG, Urteil v. 9.2.1978, 11 RA 18/77, BSGE 46 S. 14, SozR 2200 § 1265 Nr. 30) und ob der Hinterbliebene kurz danach unterhaltsbedürftig geworden ist.

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