Leitsatz (amtlich)

War die Unterhaltspflicht des Versicherten während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode Gegenstand eines zu dieser Zeit vor dem Amtsgericht rechtshängigen Unterhaltsverfahrens, so sind der Träger der Rentenversicherung und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit iS einer Tatbestandswirkung an die Entscheidung des Amtsgerichts gebunden. Das gilt auch dann, wenn das Urteil in dem Rechtsstreit über die Unterhaltspflicht erst nach dem Tode des Versicherten ergangen ist (Abgrenzung zu BSG vom 1964-10-01 11/1 RA 146/61 = SozR Nr 25 zu § 1265 RVO).

 

Orientierungssatz

Unterhaltstitel sind nur dann kein "sonstiger Grund" iS des § 65 S 1 RKG mehr, wenn sie vor dem Tode des Versicherten von diesem hätten beseitigt werden können. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn zZt des Todes ein Unterhaltsprozeß rechtshängig war, in dem die Unterhaltspflicht des Versicherten für den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand bestätigt worden ist.

 

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht Hinterbliebenenrente gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aus der Versicherung ihres früheren Ehemannes, der am 26. Mai 1981 gestorben ist. Die Ehe zwischen beiden, der eine am 11. Februar 1970 geborene Tochter entstammt, wurde durch Urteil des Landgerichts (LG) Kassel vom 14. April 1975 aus beiderseitigem Verschulden geschieden. Vorher hatte sich der Ehemann im gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 24. Januar/4. März 1975 verpflichtet, monatlich für den Unterhalt seiner Tochter 300,-- DM und für den der Klägerin 100,-- DM zu zahlen. Dabei ging man von einem monatlichen Nettoeinkommen des Versicherten von 1.500,-- DM und der Klägerin von 400,-- DM aus. Über die zwischen den Eheleuten vereinbarte Unterhaltsleistung hinaus verzichteten beide gegenseitig auf Unterhalt auch für den Notbedarf.

Zur Zeit der Scheidung arbeitete der Versicherte als Bote. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 22. Januar 1952, der zum Verlust der rechten Hand und der Hälfte des Unterarms führte, bezog der Versicherte Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 60 vH der Vollrente. Im Mai 1976 gab er seine Tätigkeit als Bote auf. Im darauffolgenden Monat beantragte er bei der Beklagten, ihm Versichertenrente zu gewähren, was diese jedoch ablehnte. In dem daraufhin zwischen dem Versicherten und der Beklagten vor dem Sozialgericht (SG) in Freiburg geführten Rechtsstreit (S 2 KnV 1842/77) erkannte die Beklagte beim Versicherten ab 3. Juni 1976 Erwerbsunfähigkeit auf Zeit an. Sie zahlte am 6. November 1980 einen Vorschuß in Höhe von 5.000,-- DM und weitere Vorschüsse für die Zeit ab Januar 1981 in Höhe von 1.100,-- DM monatlich. Die Feststellung der Knappschaftsrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 3. Dezember 1976 bis zum 31. März 1983 erfolgte erst nach dem Tode des Versicherten durch Bescheid vom 23. Juni 1981. Danach belief sich diese Rente ab Januar 1981 auf 1.164,70 DM monatlich.

Am 2. März 1979 heirateten der Versicherte und die Beigeladene. Diese betrieb ein Reinigungsgeschäft.

Im Jahre 1979 verklagten die Klägerin und ihre Tochter den Versicherten auf Zahlung von Unterhalt (Mahnbescheid vom 1. Februar, Vollstreckungsbescheid vom 8. März und Klagebegründungsschrift vom 19. Mai 1979). Sie forderten für die Zeit von August bis Dezember 1978 2.575,-- DM. Dabei handelte es sich um monatlich 115,-- DM für die Klägerin und 400,-- DM für die Tochter. Der Versicherte erhob Widerklage mit der er ua beantragte, die Vereinbarung vor dem LG Kassel dahingehend abzuändern, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, der Klägerin, entfalle. Das Amtsgericht (AG) Tettnang wies durch Teilurteil vom 6. November 1979 die Klage in Höhe von 2.000,-- DM ab, weil insoweit bereits ein Vollstreckungstitel in Form des Vergleichs vom 24. Januar/4. März 1975 vorhanden sei und für eine Klage ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Den durch den Tod des Versicherten unterbrochenen Unterhaltsrechtsstreit nahm die Beigeladene auf. Das AG beendete den Unterhaltsprozeß mit dem Schlußurteil vom 23. Oktober 1981, daß rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin hatte mit der von ihr begehrten Erhöhung der vereinbarten Unterhaltsleistung auf 115,-- DM monatlich keinen Erfolg. Auch die auf den Wegfall dieser Unterhaltsverpflichtung gerichtete Widerklage wurde abgewiesen.

Die Beklagte gewährte der Beigeladenen mit Bescheid vom 16. April 1985 Witwenrente ab 1. Juni 1981. Im Juli 1981 beantragte die Klägerin, ihr die sog Geschiedenenwitwenrente zu gewähren. Die Beklagte lehnte das durch Bescheid vom 16. Juli 1982 ab. Die Klägerin sei nicht unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsvergleich wegen veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse beseitigungsfähig gewesen. Der Widerspruch der Klägerin wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1982).

Das SG hat die Klage abgewiesen und das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteile vom 12. Februar 1985 und 5. Februar 1986). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei dem Unterhaltsvergleich vom 24. Januar/4. März 1975 handele es sich um einen sonstigen Grund iS des § 65 Satz 1 RKG. Ein Betrag von 100,-- DM stelle, da er 25 vH des Regelsatzes der Sozialhilfe (1981: 330,-- DM monatlich) übersteige, einen wesentlichen Unterhaltsbeitrag dar. Die Wirkungen des Titels hätten jedoch nach § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) beseitigt werden können. An die entgegengesetzte Entscheidung des AG Tettnang sah sich das LSG nicht gebunden. Dieses habe eine Rentennachzahlung der Beklagten, die dem Versicherten nicht mehr zugeflossen sei, und dessen Unfallrente berücksichtigt. Beides müsse aber außer acht gelassen werden. Wegen einer Änderung in den Verhältnissen im Vergleich zum Jahre 1975 habe eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tode gegenüber der Klägerin nicht mehr bestanden.

Die Klägerin hat dieses Urteil mit der vom LSG zugelassenen Revision angefochten. Sie ist der Ansicht, die Entscheidung des AG Tettnang vom 23. Oktober 1981 habe zu einer Bindungswirkung geführt. Die Vorinstanzen hätten deshalb von diesem Urteil nicht abweichen dürfen. Unerheblich sei es auch, daß der frühere Ehemann der Klägerin dieser im Jahr vor seinem Tode keinen Unterhalt geleistet habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des LSG Niedersachsen und des SG Gießen den Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 1982 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 1982 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab 1. August 1981 Geschiedenenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Niedersachsen zurückzuweisen.

Sie ist der Ansicht, für die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin gegen den Versicherten zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsanspruch gehabt habe, komme es allein auf die materielle Rechtslage und nicht auf den Inhalt der vorhandenen Titel an.

Die Beigeladene ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Hinterbliebenenrente steht der Klägerin gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 RKG zu; denn ihr früherer Ehemann hatte ihr zur Zeit seines Todes Unterhalt "aus sonstigen Gründen" zu leisten.

In dem vor der Ehescheidung geschlossenen Unterhaltsvergleich vom 24. Januar/4. März 1985 hatte sich der Versicherte ua verpflichtet, 100,-- DM monatlich an die Klägerin zu zahlen. Ein solcher vollstreckbarer Unterhaltstitel kann, wie der Große Senat des Bundessozialgerichts (BSG) am 27. Juni 1963 (BSGE 20, 1, 3) entschieden hat, ein "sonstiger Grund" iS des § 1265 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sein, dem § 65 RKG im Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung entspricht. Nur ausnahmsweise gilt das nicht, wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes die Wirkungen des Vollstreckungstitels nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO hätte beseitigen können. Das ist vom LSG nach Auffassung des erkennenden Senats zu Unrecht bejaht worden.

Seit 1979 war zwischen der Klägerin und ihrem früheren Ehemann ein Rechtsstreit vor dem AG Tettnang rechtshängig, in dem es um die Zahlung von Unterhalt ging. Im Wege der Widerklage hat der Versicherte eine Änderung der vor dem LG Kassel getroffenen Vereinbarung dahingehend begehrt, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner früheren Ehefrau entfalle. Dieser Rechtsstreit ist erst nach dem Tode des Versicherten (26. Mai 1981) durch Urteil des AG Tettnang vom 23. Oktober 1981 - ua mit einer Abweisung der Widerklage - abgeschlossen worden. Damit ist rechtskräftig von dem dafür zuständigen Gericht entschieden worden, daß die Klägerin auch während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten gegen diesen aufgrund des vor dem LG Kassel geschlossenen Unterhaltsvergleichs einen Anspruch auf Zahlung von monatlich 100,-- DM hatte.

Das LSG weist darauf hin, daß das Schlußurteil des AG Tettnang erst nach dem Tod des Versicherten ergangen ist. Wenn zur Zeit seines Todes noch nicht über eine mögliche Änderung des Unterhaltsvergleichs entschieden ist, so haben nach Auffassung des LSG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit - unabhängig von einer späteren Entscheidung des Zivilgerichts - die Voraussetzungen für eine Beseitigung der Wirkungen des Vollstreckungstitels zu prüfen. Das folge aus § 65 Satz 1 RKG, der auf die in der Person des Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Verhältnisse abstelle. Letzteres ist zwar zutreffend; gleichwohl darf die Tatsache, daß der Unterhaltsprozeß zur Zeit des Todes anhängig war, nicht unberücksichtigt bleiben. Der Große Senat des BSG (aaO, S 6) hat ausgeführt, nach Sinn und Zweck des § 1265 RVO (= § 65 RKG) bestehe kein Anlaß, den nur formell noch weiter gültigen Titel durch Bewilligung einer Rente zu ersetzen. Hier bestand dieser Titel in Form des Unterhaltsvergleichs indes nicht nur formell. Der Versicherte mußte vielmehr mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung rechnen, weshalb er im Wege der Widerklage vor dem AG Tettnang versucht hat, von der Unterhaltsverpflichtung frei zu kommen. Während der Rechtshängigkeit jenes Rechtsstreites konnte die Sache nach § 261 Abs 3 ZPO nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden, so daß für die Entscheidung über den Unterhaltsanspruch nur das AG Tettnang zuständig war. Der Große Senat des BSG (aaO, S 5) stellt aber für die Frage, ob ein Unterhaltstitel - ausnahmsweise - kein sonstiger Grund iS des § 1265 RVO ist, ausdrücklich darauf ab, ob der Versicherte zur Zeit seines Todes die Wirkungen des Titels hätte beseitigen können. Das war hier gerade nicht der Fall.

Nun hat allerdings der 11. Senat des BSG am 1. Oktober 1964 (SozR Nr 25 zu § 1265 RVO) entschieden, die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht an ein die Unterhaltspflicht für den Todestag feststellendes, von der früheren Frau nach dem Tod des Versicherten gegen dessen Witwe (2. Frau) erwirktes zivilgerichtliches Urteil gebunden. In jenem Rechtsstreit hatte die geschiedene Ehefrau erst nach dem Tode ihres früheren Ehemannes gegen dessen Rechtsnachfolger Klage vor dem AG erhoben und durch ein Anerkenntnisurteil die Feststellung erwirkt, daß ihr früherer Ehemann zur Zeit seines Todes verpflichtet gewesen wäre, Unterhalt an sie zu leisten. Diese Fallgestaltung unterscheidet sich wesentlich von dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem entscheidend ist, daß die Klägerin schon vor dem Tode des Versicherten einen Vollstreckungstitel erwirkt hatte und das die Wirksamkeit dieses Titels betreffende Verfahren vor dem AG Tettnang bereits während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten rechtshängig war. Welche rechtlichen Folgerungen sich aus einer derartigen Fallgestaltung ergeben, hatte das BSG bislang noch nicht zu entscheiden, auch nicht in den Urteilen vom 20. Juni 1979 - 5 RKn 34/77 - und vom 14. Juli 1982 (BSGE 54, 34, 35). In beiden Streitsachen ist im Anschluß an das Urteil des 11. Senats vom 1. Oktober 1964 (aao) ausgeführt worden, es komme im Rahmen des § 65 RKG auf die materielle Rechtslage an. Die Unterhaltsverfahren waren aber nach den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Sachverhalten jeweils längere Zeit vor dem Tode des Versicherten abgeschlossen worden.

Das LSG argumentiert weiter wie folgt: Ebensowenig wie es bei der Prüfung der Unterhaltsverpflichtung des Versicherten auf rechtskräftige Urteile der Zivilgerichte ankomme, die noch zu seinen Lebzeiten ergangen seien könnten nach seinem Tode ergangene Urteile iS einer Bindungswirkung von Bedeutung sein. Das gelte jedenfalls dann, wenn diese Urteile die in der Person des Versicherten zur Zeit seines Todes bestehenden Verhältnisse auf die die es ankomme, unberücksichtigt lasse. Zur Stützung seiner Auffassung beruft sich das LSG auf die Entscheidung des BSG vom 5. Februar 1976 (BSGE 41, 160). Der jenem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch ebenfalls wesentlich von dem hier zu entscheidenden. Jene Ehe war 1940 geschieden worden. Die frühere Ehefrau erstritt in den Jahren 1964 bis 1966 in einem Unterhaltsprozeß eine monatliche Leistung von 60,-- DM, die jener Versicherte bis zu seinem Tode im Dezember 1970 zahlte. Anders als im vorliegenden Fall bestand somit dort eine speziell die Unterhaltsverpflichtung des früheren Ehemannes während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tod erfassende Entscheidung eines Zivilgerichts ebensowenig, wie in dem von der Beklagten außerdem angeführten Urteil des 11. Senats vom 25. Oktober 1984 (in SozR 2200 § 1265 Nr 73).

Im Gegensatz zur Auffassung des LSG entfaltet das Urteil des AG Tettnang vom 23. Oktober 1981 Wirkungen auf den Rentenanspruch der Klägerin. Zwar erstreckt sich die Rechtskraft dieses Urteils nach § 325 ZPO nicht auf die Beklagte, die an jenem Verfahren nicht beteiligt war. Im Sinne einer Tatbestandswirkung hat die Beklagte jedoch das Urteil zu respektieren (vgl zur Tatbestandswirkung das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1968 in SozR Nr 25 zu § 1291 RVO, dazu Grunsky, Bindung der Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte an den Schuldausspruch im Scheidungsurteil? in FamRZ 1969 S 522 ff; BSG in SozR 1500 § 141 Nr 9). Die Tatbestandswirkung eines Urteils besteht darin, daß eine - hier materiell-rechtliche - Vorschrift die Existenz des Urteils als Tatbestandsmerkmal enthält und daran Rechtsfolgen knüpft. § 65 Abs 1 Satz 1 RKG knüpft den Anspruch auf Hinterbliebenenrente ua daran, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt "aus sonstigen Gründen" zu leisten hatte. Davon werden Unterhaltstitel erfaßt, die ggf in einem Rechtsstreit erstritten werden an dem die Beklagte nicht beteiligt ist. Die Existenz solcher Titel muß von ihr hingenommen werden. Sie sind nur dann kein "sonstiger Grund" iS des § 65 Satz 1 RKG mehr, wenn sie vor dem Tode des Versicherten von diesem hätten beseitigt werden können. Das aber ist hier gerade zu verneinen. Zwar hat der 11. Senat des BSG im Urteil vom 5. Februar 1976 (aaO 162) ausgeführt, das rechtskräftige Unterhaltsurteil sei ebenso wie das Unterlassen einer Abänderungsklage ohne Einfluß auf den Unterhaltsanspruch und damit auch auf den Rentenanspruch der geschiedenen Ehefrau. Diese Ausführungen beziehen sich aber erkennbar auf Unterhaltstitel aus der Zeit vor Beginn des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tode des Versicherten. Im Falle der Klägerin sind demgegenüber die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an das Urteil des AG Tettnang vom 23. Oktober 1981 insoweit gebunden, als darin für die Zeit vor dem Tode des Versicherten die Abänderbarkeit des Unterhaltsvergleichs aus dem Jahre 1975 durch Abweisung der Widerklage verneint worden ist.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, daß es sich bei den im maßgebenden Zeitraum der Klägerin monatlich zustehenden 100,-- DM um einen wesentlichen Unterhaltsbeitrag handelt, weil der Betrag 25 vH des im Todesjahr des Versicherten geltenden Regelsatz der Sozialhilfe überstiegen hat (vgl BSGE 53, 256). Damit sind die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Satz 1 RKG erfüllt und die entsprechende Hinterbliebenenrente steht ihr gemäß § 82 Abs 4 RKG ab 1. August 1981 zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 50

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