Rz. 24

Durch die Zugehörigkeit der Unternehmen der Seen-, Bach- und Flussfischerei, der Imkerei nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 und der Unternehmen nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft wird die Versicherungspflicht der Unternehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5a begründet. Diese Unternehmer stellt § 4 Abs. 2 Nr. 2 versicherungsfrei, wenn die Unternehmen

  • nicht gewerbsmäßig betrieben werden und
  • nicht Neben- oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind (§ 124 Nr. 1).

Nichtgewerbsmäßiges Handeln liegt bei Unternehmern von Binnenfischereien und landwirtschaftlichen Kleinunternehmen ohne Bodenbewirtschaftung nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 vor, wenn keine auf Dauer angelegte selbständige Erwerbsquelle mit der Tätigkeit erstrebt wird, wenn also nur der Eigenbedarf gedeckt oder ein Hobby ausgeübt wird. Bei nicht gewerbsmäßiger Tätigkeit bleibt es auch, wenn nur gelegentlich oder geringfügige Einnahmen erzielt werden (vgl. Schmitt, SGB VII, § 4 Rz. 23).

 
Praxis-Beispiel

Ein Kleintierzüchter züchtet Hasen und Hühner überwiegend für Ausstellungen, vor dem Winter reduziert er den Bestand auf wenige Zuchttiere, den Rest schlachtet oder verkauft er.

Weiterhin darf kein Neben- oder Hilfsunternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmens vorliegen. Die Begriffe ergeben sich aus § 131 Abs. 1 (vgl. Komm. zu § 131). Hinsichtlich des Hilfsunternehmens folgt der Begriff aus den Beispielen des § 124 Nr. 1 (vgl. Komm. zu § 124).

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