Rz. 6

In sachlicher Hinsicht muss ein landwirtschaftliches Unternehmen mit Bodenbewirtschaftung nach § 123 Abs. 1 Nr. 1 vorliegen, wozu 3 Voraussetzungen erforderlich sind:

 
1. der allgemeine Unternehmerbegriff, der keiner Gewinnerzielungsabsicht bedarf (vgl. dazu auch Sächsisches LSG, Urteil v. 22.5.2002, L 2 U 183/00, n. v.),
2. Grund und Boden als Betriebsbestandteil und
3. der Zweck der planmäßigen Gewinnung organischer Naturerzeugnisse.

Die Befreiungsmöglichkeit ist auf landwirtschaftliche Unternehmer i. S. d. § 123 Abs. 1 Nr. 1 und ihre Ehegatten beschränkt. Die anderen landwirtschaftlichen Unternehmer nach § 123 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 wie beispielsweise Unternehmer von reinen Zucht- oder Mastbetrieben können ebenso wenig von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen wie landwirtschaftliche Lohnunternehmer.

 

Beispiele:

Von der Norm erfasst sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Seen-, Bach- und Flussfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege.

Kraft gesetzlicher Anordnung in § 123 Abs. 2 sind die Haus- und Ziergärten sowie andere Kleingärten i. S. d. Bundeskleingartengesetzes keine landwirtschaftlichen Unternehmen. Darunter werden die sog. Sozial- oder Schrebergärten, Gartenkolonien oder Laubenpieper verstanden.

Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB). Die geschiedene Ehefrau ist von der Vorschrift nicht erfasst.

Der Sinn und Zweck der Norm, einerseits der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unternehmens Rechnung zu tragen und andererseits die Entscheidung über die Schutzbedürftigkeit dem Unternehmer selbst zu überlassen, würde auch eine Befreiungsmöglichkeit für mitarbeitende Familienangehörige verlangen (ähnlich auch Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 5 Rz. 2; Kater/Leube, SGB VII, § 5 Rz. 7). Eine solche ist nicht vorgesehen.

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