Rz. 43

Bei dem Begriff der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.

Im Ermessen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Art, Umfang und Dauer der Leistung.

Eine besondere Härte liegt nicht vor, wenn andere Mittel zumutbar herangezogen werden können.

Die besondere Unterstützung kann als Geld-, Sach- und/oder Dienstleistung erbracht werden.

 

Rz. 44

Eine besondere Unterstützung kommt z. B. bei Besuchsfahrten von Lebensgefährten bei Krankenhausaufenthalten von Versicherten in Betracht, wenn sich die Besuche aus medizinischen Gründen positiv auf den Rehabilitationsverlauf auswirken. Ebenso können Heimfahrten des Versicherten in das häusliche Umfeld gefördert werden.

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