Rz. 28

Hierzu gehören die Kosten der Beschaffung oder des Ausbaus einer Wohnung in angemessenem Umfang, wenn diese für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist und wegen Art und Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung bedarf. Anspruch auf Wohnungshilfe besteht nur, wenn beim Behinderten wegen Art und Schwere der Behinderung nicht nur für eine vorübergehende Zeit die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Dazu gehören insbesondere auch bauliche Maßnahmen (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 50 bis 54).

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