Rz. 50

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen auch Kosten der Beschaffung oder des Ausbaus einer Wohnung in angemessenem Umfang, wenn diese für die Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich ist und wegen Art und Schwere der Behinderung besonderer Ausstattung bedarf. Anspruch auf Wohnungshilfe besteht nur, wenn beim Behinderten wegen Art und Schwere der Behinderung nicht nur für eine vorübergehende Zeit die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Versicherte in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausführen kann oder seine Wohnung oder die für ihn notwendigen Räume (auch Garage) nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreichen oder verlassen kann. Daneben besteht Anspruch auf Wohnungshilfe, wenn der Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann. Bei der Ermessensentscheidung über die einzelne Wohnungshilfemaßnahme sind einerseits die persönlichen Verhältnisse des Versicherten und die örtlichen Verhältnisse, aber auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet den Träger, bei der Entscheidung über Rehabilitationsleistungen finanziellen Aufwand und Rehabilitationsziel gegeneinander abzuwägen. Der Grundsatz der Sparsamkeit gebietet dem Träger, unter mehreren gleichwertigen Leistungen zur Erreichung des Rehabilitationszieles die weniger kostenaufwendige Leistung zu wählen. Kosten der Baumaßnahme werden vom Rehabilitationsträger grundsätzlich nur übernommen, wenn diese einfach und zweckmäßig ausgeführt wird und wenn bei größeren Baumaßnahmen der Versicherte Vergleichsangebote beibringt.

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