Rz. 9

Grundsätzlich ist in der Unfallversicherung wie in der Krankenversicherung die Freiheit der Arzt- und Krankenhauswahl gewährleistet. Jedoch ist die Freiheit der Arztwahl insofern eingeschränkt, soweit Art und Schwere der Erkrankung eine besondere Heilbehandlung erfordern. Die Versicherten müssen sich auf einen vom Unfallversicherungsträger zur Behandlung von Unfallverletzten zugelassenen Arzt in der Nähe ihres Wohnorts verweisen lassen. Damit soll zum Wohl der Versicherten eine möglichst schnelle und gründliche Heilung gesichert werden.

 

Rz. 10

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bedienen sich die Unfallversicherungsträger vor allem des Durchgangsarzt-Verfahrens. Das D-Arzt-Verfahren ist in §§ 24 bis 29 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelt. Im Rahmen des D-Arzt-Verfahrens soll jeder Unfallverletzte zunächst einem Durchgangsarzt (D-Arzt) vorgestellt werden, der auf die Diagnose von Unfallverletzten spezialisiert ist und darüber entscheidet, ob eine fachärztliche oder besondere unfallmedizinische Versorgung erforderlich ist. Die Unfallversicherungsträger unterhalten daneben eigene Unfallkliniken, Krankenhäuser für Berufskrankheiten, ferner eine Reihe von durch die Unfallversicherungsträger finanzierte oder finanziell unterstützte Sonderstationen in Allgemeinkrankenhäusern.

 

Rz. 11

Der D-Arzt hat den Verletzten zu untersuchen und die Erstversorgung vorzunehmen, falls besondere Heilbehandlung nicht erforderlich ist. Er hat den Unfallhergang nach den Angaben des Verletzten sowie die Unfallfolgen in einem Durchgangsarztbericht aufzuzeichnen. Der D-Arzt kann dem Verletzten eine bestimmte Art der Heilbehandlung und auch einen bestimmten Facharzt oder ein bestimmtes Krankenhaus vorschreiben. Diese Entscheidung hängt von der Art und Schwere der Verletzung und den erforderlichen Heilmaßnahmen ab. Ist eine besondere Heilbehandlung nicht oder nicht mehr erforderlich, bedarf der Unfallverletzte aber noch weiterer ärztlicher Behandlung, so hat ihn der D-Arzt an den Hausarzt zu verweisen, der dann die allgemeine Heilbehandlung durchführt. In diesen Fällen hat der D-Arzt die weitere Behandlung durch den Hausarzt im Rahmen der Nachschau zu überwachen und dem Unfallversicherungsträger Nachschauberichte zu übersenden (§ 29 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger). Besondere Heilbehandlung wird dagegen vom D-Arzt eingeleitet. In der Regel wird der Verletzte unverzüglich in eines der von den Unfallversicherungsträgern bezeichneten Krankenhäuser überwiesen. Der D-Arzt kann aber auch die besondere Heilbehandlung selbst durchführen oder den Verletzten an einen anderen D-Arzt verweisen. Dabei wird der Unfallversicherungsträger nach Möglichkeit die Wünsche des Versicherten berücksichtigen. Weitere besondere Verfahrensarten sind das in § 37 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger geregelte Verletzungsartenverfahren und Schwerstverletzungsartenverfahren.

 

Rz. 12

Die D-Ärzte werden von den Landesverbänden der DGUV beteiligt. Der Durchgangsarzt muss zum Führen der deutschen Facharztbezeichnung "Orthopädie und Unfallchirurgie" berechtigt und als solcher fachlich und fachlich-organisatorisch weisungsfrei tätig sein. Er muss zudem nach der Facharztanerkennung mindestens ein Jahr in einer Abteilung zur Behandlung Schwer-Unfallverletzter eines zum Verletzungsartenverfahren zugelassenen Krankenhauses vollschichtig unfallchirurgisch tätig gewesen sein. Ist der Durchgangsarzt an einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig, muss er darüber hinaus über die Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie" verfügen. Ärzte mit der Facharztbezeichnung "Chirurgie" und der deutschen Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" werden dem Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie" gleichgestellt.

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